Ref. iur. Jens Engelhardt, Darmstadt und
Dr. rer.-nat. Olaf Stefan Göhrs, Darmstadt
Die Verantwortlichkeit für Links und Framing
Teil 1: Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit
1 Einleitung
Links sind im Internet millionenfach anzutreffen. Sie sind Verweisungen
von einer Webseite auf ein anderes Dokument oder eine Dokumentenstelle,
welche per Mausklick unmittelbar über den Link aufzurufen sind.
Durch die Verweisung auf fremde Webseiten wird ein ,,Surfen``
überhaupt erst ermöglicht. Ersteller von Webseiten erhöhen
durch Links gleichsam die Attraktivität ihrer Seiten sowie
die des Netzes insgesamt.
Unter Berücksichtigung dieses Hintergrunds ist es verständlich,
daß das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 12.05.19981, das eine zivilrechtliche
Haftung des Linkerstellers für den Inhalt der Ziel-Webseite
nach § 823 Abs. 1, 2 BGB i. V. m. § 186 StGB annahm, bei den Erstellern
von Webseiten für Verunsicherung sorgte.
Dieser Artikel möchte einen Beitrag zum Abbau dieser Verunsicherung
leisten und das Haftungssystem für Links aufzeigen. Daher wird
in Teil 1 dieses Beitrags gleichfalls auf das Urteil des LG Lübecks
vom 24.11.19982 sowie auf das Urteil des LG München vom 25.05.20003 einzugehen sein.
2 Die Haftung für Links
Verweist ein Link auf eine fremde Webseite, die rechtswidrige
Inhalte aufweist, stellt sich die Frage, ob und ggf. inwieweit
der Anbieter der verlinkten Seite hierfür zivilrechtlich einzustehen
hat.
Juristisch ist dabei zu berücksichtigen, inwiefern der Nutzer
erkennen kann, daß er mit einem anderen Anbieter verbunden
ist4 (siehe 3.1
Inline-Links). Außerdem ist zu unterscheiden,
ob der Link auf die Startseite (2.1 Hyperlinks) oder eine untergeordnete
Seite (2.2 Deep-Links) einer
Webpräsenz verweist.
2.1 Hyperlinks
Zu differenzieren ist zwischen Hyperlinks, Deep-Links und Inline-Links,
wobei zunächst auf den am häufigsten anzutreffenden Link,
den Hyperlink, einzugehen ist.
Der Hyperlink ist dadurch gekennzeichnet, daß er auf die Startseite
(Homepage) eines Dritten verweist.5
2.1.1 Haftung nach den allgemeinen Regeln des BGB
Gegen den Linkersteller kommen zum einen - verschuldensunabhängige
- Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche analog § 1004
BGB und zum anderen - verschuldensabhängige - Schadensersatzansprüche in Betracht,
falls die gelinkte Seite Inhalte enthält, die bspw. das Persönlichkeitsrecht
oder das Urheber- oder Markenrecht verletzten.
2.1.1.1 Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche
Wer mit seinem Link auf Webseiten hinweist, die beleidigende
oder verleumderische Inhalte aufweisen, trägt in äquivalent-
und adäquat-kausaler Weise zur Verbreitung der Äußerungen
bei.6 Sind die Äußerungen nicht von der
Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt, weil die Grenze
zum Ehr- und Persönlichkeitsrechtsschutz nicht eingehalten
wurde7, sind diese rechtswidrig.
Der Geschädigte braucht die Beeinträchtigungen nicht zu
dulden. Ein Verschulden des Erstellers ist grundsätzlich i.R.d.
Anspruchs aus § 1004 BGB analog nicht notwendig. Damit kann
der Ersteller des Links auf Beseitigung und Unterlassung in Anspruch
genommen werden. Dies wird meist zunächst durch eine Abmahnung,
verbunden mit der Aufforderung der Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung, erfolgen. Gibt der Linkersteller eine
solche nicht ab, wird eine einstweilige Verfügung gem. §§
935, 938 bzw. § 940 ZPO ergehen, falls eine von dem Linkersteller
zuvor eingereichte Schutzschrift dies nicht zu verhindern vermag.
Regelmäßig hat der Linkersteller in beiden Fällen die unter
Umständen nicht unerheblichen Kosten zu tragen: Im ersten Fall
sind dies die Kosten für das Abmahnschreiben8 (Rechtsanwaltsgebühren), im zweiten Fall kommen
zusätzlich noch die Gerichtsgebühren und ggf. die Kosten
des eigenen Rechtsanwalts hinzu.
2.1.1.2 Schadensersatzansprüche
Weiterhin kann sich der Linkersteller Schadensersatzansprüchen
des Geschädigten nach §§ 823 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB i. V.m.
§§ 185 ff. StGB sowie §§ 824, 826 BGB ausgesetzt sehen.
Anders als bei dem quasinegatorischen Anspruch analog
§ 1004 BGB, bedarf es dann eines Verschuldens des Linkerstellers,
von dem immer dann auszugehen ist, wenn er von den ehrverletzenden
oder persönlichkeitsrechts-verletzenden Äußerungen positive
Kenntnis9 oder zumindest fahrlässige Unkenntnis10
hat und sich die fremden Äußerungen zu eigen gemacht hat.11 Mit dem zuletzt genannten Kriterium hat das
LG Hamburg die aus dem Äußerungsrecht12 bekannte Wertung für Äußerungen im Internet pauschal
übernommen.13 Von einem ,,zu
eigen machen`` ist stets dann auszugehen, wenn sich der Linkersteller
nicht deutlich von den Rechtsverletzungen distanziert.14 Problematisch
für den Linkersteller ist aber vor allem die Frage, ob und
wie oft er sich über die Inhalte der angelinkten Seite Kenntnis
verschaffen muß, um nicht dem Vorwurf der fahrlässigen Unkenntnis
und damit der Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB ausgesetzt zu sein.
Deshalb wird auf diese, den Linkersteller treffende Sorgfaltspflicht,
an späterer Stelle noch einzugehen sein.
2.1.2 Eingreifen der Haftungsprivilegien des § 5 Teledienstegesetz
(TDG)
Der somit eröffnete, erhebliche Haftungsrahmen für Links
ist jedoch durch die Haftungsprivilegien des § 5 TDG15 eingeschränkt.
Der Anwendungsbereich des TDG ist nach § 2 Abs. 1 TDG für
alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste eröffnet,
die für eine individuelle Nutzung von kombinierbaren Daten
wie Zeichen, Bildern oder Tönen bestimmt sind und denen eine
Übermittlung mittels Telekommunikation zugrunde liegt. Gemäß
§ 2 Abs. 2 Nr. 3 TDG sind als Teledienste insbesondere Angebote
zur Nutzung des Internets (...) anzusehen. Damit sind aber nur
professionelle Provider, gleichviel ob Content-, Service- oder
Access-Provider, erfaßt.16 Härtling plädiert daher für
eine analoge Anwendung des § 5 TDG für Hyperlinks, die auf
private oder gewerbliche Home-pages gesetzt wurden.17
Private und gewerbliche Webseiten dürften aber direkt durch
§ 2 Abs. 2 Nr. 2 TDG erfaßt sein.18 Danach sind als Teledienste, Angebote zur Information
oder Kommunikation anzusehen, soweit nicht die redaktionelle
Gestaltung zur Meinungs-bildung für die Allgemeinheit im Vordergrund
steht.
Letztlich kann dahinstehen, ob das TDG direkt oder analog Anwendung
auf Hyperlinks findet. Zum einen besteht in der Literatur Einigkeit
über die Anwendbarkeit;19 zum anderen
hat nunmehr auch das LG München und das LG Lübeck in seinen
Urteilen20 - allerdings ohne größere Begründung - die
Anwendbarkeit des TDG auf Homepages angenommen, nachdem zuvor
das LG Hamburg in seinem Urteil21
eine Anwendung des TDG anscheinend überhaupt nicht in Betracht
zog.
Mithin anerkennt auch die Rechtsprechung die rechtspolitische
Notwendigkeit einer Haftungsbegrenzung für Links im Internet.
Das LG Lübeck führt hierzu aus, daß für eine einschränkende
Auslegung der zivilrechtlichen Haftung die Kultur und die Entstehungsgeschichte
des Internets sprechen, das auf möglichst vielfältige Verknüpfung
des eigenen mit fremden Angeboten angelegt ist.22
2.1.3 Das Haftungssystem des § 5 TDG
§ 5 TDG enthält in seinen Abs. 1-3 drei Haftungstatbestände,
die ein abgestuftes Verantwortlichkeitssystem23 bilden. Dieses System soll zunächst
kurz im Überblick dargestellt werden. Anschließend wird geklärt,
wann welcher Haftungstatbestand für Hyperlinks eingreift:
- Nach Abs. 1 ist der Diensteanbieter bzw. Webseitenbetreiber
für eigene Inhalte, die er zur Nutzung bereithält, nach den
allgemeinen Gesetzen verantwortlich. In diesem Fall bleibt es
also bei der oben dargestellten Haftung.
- Nach Abs. 2 sind Diensteanbieter bzw. Webseitenbetreiber
für fremde Inhalte, die sie zur Nutzung bereithalten, nur dann
verantwortlich, wenn sie von diesen Inhalten Kenntnis haben und
es ihnen technisch möglich und zumutbar ist, deren Nutzung
zu verhindern.
- Gemäß Abs. 3 sind Diensteanbieter bzw. Webseitenanbieter
für fremde Inhalte, zu denen sie lediglich den Zugang zur Nutzung
vermitteln, nicht verantwortlich, wobei Abs. 3 durch Abs. 4 dann
eingeschränkt24 wird, wenn der Diensteanbieter von
den rechtswidrigen Inhalten Kenntnis erlangt. In diesem Fall
ist er zur Sperrung der Nutzung bzw. Beseitigung des Links nach
den allgemeinen Gesetzen25 verpflichtet.
2.1.4 Einordnung von Hyperlinks in das Haftungssystem des §
5 TDG
Nunmehr ist zu klären welche Haftungstatbestände für Hyperlinks,
wann in Betracht kommen.
2.1.4.1 Hyperlinks als Zugangsvermittlung zu fremden Inhalten, § 5 Abs. 3, 4 TDG
Sieht man Hyperlinks lediglich als eine Art von Zugangsvermittlung,
vergleichbar mit den Diensten eines Access-Providers an, ist
eine zivilrechtliche Haftung auf Schadensersatz gem. §§ 823
ff. BGB ausgeschlossen. Es kommt lediglich ein Beseitigungs-
und Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB analog in Betracht,
falls der Linkersteller von den rechtswidrigen Inhalten Kenntnis
erlangt hat (§ 5 Abs. 4 TDG). Vor diesem Hintergrund ist es
nur all zu verständlich, daß diejenigen, die die ,,Freizügigkeit``
des Netzes erhalten wissen wollen, dafür plädieren, daß
Hyperlinks stets nur eine Zugangsvermittlung zu fremden Inhalten26 darstellen. Jedoch ist § 5 Abs. 3 TDG
auf die Dienstleistungen von Access-Providern ausgelegt.27
Die Tätigkeit eines Access-Providers ist dadurch gekennzeichnet,
daß er weder eigene Internet-Seiten noch Speicherplatz, sondern
lediglich den Zugang zu fremden Internet-Seiten bereitstellt.28 Für
den Access-Provider ist die Notwendigkeit eines Verantwortlichkeitsausschlusses
unmittelbar einsichtig. Denn für ihn ist eine Kontrolle der
angebotenen Inhalte schier unmöglich. Diese Situation stellt
sich jedoch bei dem Linkersteller etwas anders dar. Er trifft
bei dem Setzen des Hyperlinks immerhin eine bewußte Auswahl
der Seiten, auf die er verweisen will. Aber selbst, wenn man
einen Verantwortlichkeitsausschluß für wünschenswert hielte,
weil ebenfalls eine Kontrolle der Inhalte der gelinkten Seiten
nur mit großen Aufwand möglich ist, ist kaum anzunehmen,
daß dem die Rechtsprechung folgen wird. Hiergegen spricht schon,
daß ein Linkanbieter selbst dann nicht für den Inhalt der
gelinkten Seite auf Schadensersatz haften würde, wenn ihn grobe
Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz träfe.29
2.1.4.2 Hyperlinks als Bereithalten eigener Inhalte, § 5 Abs.
1 TDG
Andere wollen in Hyperlinks stets das Bereithalten eigener Inhalte
sehen. Damit würde der Linkersteller stets nach § 5 Abs.
1 TDG - mithin nach den allgemeinen Regeln - haften30 (hierzu siehe oben). Begründet wird dies
damit, daß der Hyperlink kein Zufallsprodukt sei, sondern planvoll
und mit dem Ziel gesetzt worden sei, den hinter dem Link stehenden
Inhalt in die eigene Webseite einzubeziehen. Diese Ansicht ist
schon aus technischer Sicht unhaltbar. Denn bei einem Hyperlink
wird schon für den User sichtbar, daß die Webseite des Linkerstellers
verlassen wird. Damit wird aber deutlich, daß es sich um eine
andere Webseite und mithin um einen für den Linkanbieter fremden
Inhalt handelt.31
Eine Verantwortlichkeit nach § 5 Abs. 1 TDG für Hyperlinks
kommt nur dann in Betracht, wenn sich der Linkersteller in verifizierbarer
Weise den Inhalt der gelinkten Seite zu eigen macht.32 Bei
Hyperlinks wird dies wohl kaum der Fall sein und dürfte allenfalls
nur dann in Betracht kommen, wenn der Linkanbieter Einfluß
auf den Inhalt der gelinkten Seite33 hat. Dies könnte zum Beispiel bei eng zusammenarbeitenden
Unternehmen der Fall sein.
Damit findet also weder § 5 Abs. 3 noch Abs. 1 TDG als Regelfall
Anwendung.
2.1.4.3 Hyperlinks als Bereithalten fremder Inhalte, § 5 Abs.
2 TDG
Mithin kommt als Regelfall34 der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit
nur § 5 Abs. 2 TDG in Betracht. Von ihm ist immer dann anzugehen,
wenn der Linkersteller weder Einfluß auf den Inhalt der gelinkten
Seite hat, noch speziell darauf hinweist, daß er die aus dem
Inhalt der gelinkten Seite hervorgehende Meinung teilt oder unterstützt.
2.1.5 Ausgestaltung der Verantwortlichkeit nach § 5 Abs. 2
TDG
Hat der Linkanbieter positive Kenntnis von den rechtswidrigen
Inhalten, kann er darauf in Anspruch genommen werden, den Link
zu beseitigen, falls es ihm technisch möglich und zumutbar
ist. Hiervon ist regelmäßig auszugehen, da die Beseitigung
eines Links unproblematisch ist.
Probleme ergeben sich aber - zumindest bei der zivilrechtlichen
Verantwortlichkeit - daraus, daß sich die positive Kenntnis
nur auf die Inhalte selbst, nicht aber auf deren Rechtswidrigkeit
beziehen muß.35 Daher stellt sich die Frage, welchen Aufwand
der Linkanbieter betreiben muß, um zu verifizieren, ob ein
ihm bekannter Inhalt rechtswidrig ist. Vernünftigerweise können
hier nur geringe Anforderungen an den Linkersteller gestellt
werden. Denn es können gerade von dem privaten Anbieter, keine
vertieften rechtlichen Kenntnisse erwartet werden. Vielmehr ist
der Linkanbieter zunächst nur dazu verpflichtet die Inhalte
auf offensichtliche, für den Laien erkennbare, Rechtswidrigkeiten
zu überprüfen.36 Erst bei konkreten Hinweisen etwa von Behörden (Staatsanwaltschaft,
Polizei etc..) oder gegnerischen Rechtsanwälten ergibt sich
eine Verpflichtung zur genaueren Nachprüfung.
Deswegen werden auch Schadensersatzansprüche nach §§ 823
ff BGB i.d.R. an dem fehlenden Verschulden des Linkanbieters
scheitern.37 Denn
von einem solchen kann stets nur dann ausgegangen werden, wenn
dem Anbieter die Rechtswidrigkeit des Inhalts der gelinkten Internetseite
offenkundig oder ihm fahrlässig nicht offenkundig ist.
2.2 Deep-Links
Unter Deep-Links versteht man Links, die nicht auf die Startseite
eines Dritten, sondern auf eine tieferliegende Seite verweisen.38 Bei Deep-Links bleibt es zunächst bei dem Regelfall
der Verantwortlichkeit nach § 5 Abs. 2 TDG. Allerdings wird
bei einem Deep-Link für den User nicht derart deutlich wie
bei einem Hyperlink, wer für den Inhalt verantwortlich ist.
Insoweit kann die Gefahr bestehen, daß dem Linkanbieter der
Inhalt zugerechnet wird und er dann nach § 5 Abs. 1 TDG haftet.
Dies wird jedoch regelmäßig dann ausgeschlossen sein, wenn
sich die angelinkte Seite zunächst auf dem Bildschirm des Users
aufbaut, die URL ändert und sich auf der neu aufgebauten Webseite
ein Hinweis der Urheberschaft befindet.
3 Die Haftung für Inline-Links und Framing
Sowohl Inline-Links als auch das sogenannte Framing sind haftungstechnisch
anders zu bewerten als Hyper- und Deep-Links.
3.1 Inline-Links
Unter Inline-Links sind Links zu verstehen, die automatisch in
einem Teil der eigenen Webpräsenz Dokumente aus anderen Teilen
derselben oder einer fremden Webpräsenz einfügen.39 Im letzteren Fall wird i.d.R. die Verantwortlichkeit
nach § 5 Abs. 1 TDG i.V.m. den allgemeinen Regeln in Betracht
kommen. Denn bei Inline-Links ist es dem User nicht erkennbar,
daß die angelinkte Seite nicht mehr zu den Webseiten des Linkanbieters
gehört, weil sich weder eine neue Seite aufbaut noch die in
der Browser-Navigationsleiste angegebene URL verändert. Damit
macht sich aber der Linkersteller die Inhalte der angelinkte
Seite zu eigen.
3.2 Framing
Frames dienen der strukturierten Bildschirmdarstellung; der Bildschirm
wird dabei in Rahmen aufgeteilt, welche unterschiedliche Dokumente
enthalten. Der Begriff Framing wird insbesondere dafür verwendet,
fremde WWW-Seiten in einem seiner eigenen Frames darzustellen.40 Für den Betrachter ist der Einsatz
einer solchen Technik nicht ohne weiteres erkennbar, da die URL
- wie beim Inline-Link - in der Navigationsleiste des Browsers
unverändert bleibt. Daher macht sich der Frameersteller die
fremden Inhalte zu eigen und haftet gem. § 5 Abs. TDG nach
den allgemeinen Gesetzen41
(hierzu oben).
Zur Fortzetung dieses Beitrags.
Fußnoten
- 1
- LG
Hamburg - 312 O 85/98; CR 1998, S. 565 f.
- 2
- LG Lübeck - 11 S 4/98 (AG Ahrensburg); CR
1999, S. 650 f.
- 3
- LG
München - 4 HKO 6543/00; MMR 2000, S. 566 ff.
- 4
- z.B. durch Änderung der angezeigten URL (Uniform Resource
Locator)
- 5
- Vgl. Kochinke/Tröndle,
a.a.O., S. 191; Völker/Lühring - ,,Abwehr unerwünschter
Inline-Links``, K&R 2000, S. 20 f.; Koch - ,,Rechte an Webseiten``
NJW-CoR 1997, S. 300.
- 6
- So auch: Härtling, ,,internet recht``, 1999, S. 168;
Bettinger/Freytag, ,,Privatrechtliche Verantwortlichkeit für
Links``, CR 1998, S. 548
- 7
- Um die Widerrechtlichkeit einer Persönlichkeitsrechtsverletzung
festzustellen, bedarf es der Abwägung der widerstreitenden
Interessen - vorliegend also einer Abwägung des Persönlichkeitsrechts
gegen das Recht auf freie Meinungsäußerung. Vgl. hierzu nur
Palandt, Thomas, § 823 Rn. 184 ff m.w.N.
- 8
- Vgl. exemplarisch
für den Wettbewerbsprozeß: Steinmetz, ,,Der kleine Wettbewerbsprozeß``,
1993, S. 3 ff.
- 9
- Für die Haftung nach §§ 824, 826 oder 823 Abs.
2 BGB i.V.m. §§ 185 ff. StGB; s. hierzu: Härtling, a.a.O.,
S. 159.
- 10
- Für die
Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB; Härtling, a.a.O., S. 159.
- 11
- LG
Hamburg, CR 1998, S. 566; Marwitz, ,,Haftung für Hyperlinks``
K&R 1998, S. 370.
- 12
- Vgl. BGH, NJW,
1371.
- 13
- s. Marwitz, a.a.O., S. 370.
- 14
- Vgl.
Härtling, a.a.O., S. 167, LG Hamburg, CR 1998, S. 566; für
den offline-Bereich vgl. BGH, NJW 1996, 1131 ff.
- 15
- Abgedruckt in
BGBl. I 1997, 1870.
- 16
- So auch: Beucher/Leyendecker/v.
Rosenberg (B/L/R), ,, Mediengesetze``, Komm., § 2 TDG, Rn. 6,
Härtling, a.a.O., S. 168 f.
- 17
- Vgl.
Härtling, a.a.O., S. 169.
- 18
- s. B/L/R, a.a.O., §
2 TDG Rn. 6 mit Verweis auf die amtliche Begründung; ebenfalls
für eine direkte Anwendbarkeit: Bettinger/Freytag, a.a.O.,
S. 547 im Wege einer erweiternden Auslegung; Marwitz, a.a.O.
S. 369.
- 19
- s. Fn. 17 und 18.
- 20
- LG München, MMR 2000, S. 568, LG Lübeck, CR
1999, S. 650.
- 21
- LG Hamburg, CR 1998, S. 566.
- 22
- LG Lübeck,
CR 1999, S. 650.
- 23
- Vgl. B/L/R,
a.a.O., § 5 TDG, Rn. 6.
- 24
- So auch: Bettinger/Freytag, a.a.O., S. 548;
a. A :B/L/R, a.a.O., § 5, Rn. 38: Abs. 4 betreffe nur die öffentlich-rechtliche
Störerverantwortlichkeit.
- 25
- Insbesondere kommt ein Beseitigungs-
und Unterlassungsanspruch analog § 1004 BGB in Betracht.
- 26
- Vgl.
Koch, CR 1997, S. 200.
- 27
- Vgl.
Bettinger/Freytag, a.a.O., S. 549; Härtling, a.a.O., S. 161ff.
- 28
- s.
Härtling, a.a.O., S. 159; B/L/R, a.a.O., § 5 Rn. 27 f.
- 29
- Mit diesem Argument
eine Verantwortlichkeit für Links nach § 5 Abs. 3 TDG ablehnend:
Bettinger/Freytag, a.a.O., S. 549.
- 30
- Flechsig/Gabel,
CR 1998, S. 354.
- 31
- Ähnlich: Bettinger/Freytag, a.a.O., S.
551.
- 32
- Vgl.
LG Lübeck, a.a.O., S. 650, Härtling, a.a.O., S. 169.
- 33
- So Bettinger/Freytag,
a.a.O., S. 550.
- 34
- So auch Bettinger/Freytag, a.a.O.,
S. 550; Härtling, a.a.O., S. 170.
- 35
- Vgl. B/L/R, a.a.O., § 5 Rn. 19; Bettinger/Freytag,
a.a.O., S. 551.
- 36
- Ähnlich: Bettinger/Freytag, a.a.O.,
S. 552.
- 37
- Vgl. Bettinger/Freytag, a.a.O., S. 552.
- 38
- Vgl.
Völker/Lühring, a.a.O., S. 21, Kochinke/Tröndle, a.a.O.,
S. 191.
- 39
- Vgl.
Völker/Lührig, a.a.O., S. 21; Strömer, a.a.O., S. 201 jeweils
m.w.N.
- 40
- s.
Strömer, a.a.O., S. 200 f.
- 41
- Vgl. Härtling, a.a.O., S. 169.