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Ref. iur. Jens Engelhardt, Darmstadt und
Dr. rer.-nat. Olaf Stefan Göhrs, Darmstadt


Die Verantwortlichkeit für Links und Framing


Teil 1: Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit




1 Einleitung



Links sind im Internet millionenfach anzutreffen. Sie sind Verweisungen von einer Webseite auf ein anderes Dokument oder eine Dokumentenstelle, welche per Mausklick unmittelbar über den Link aufzurufen sind. Durch die Verweisung auf fremde Webseiten wird ein ,,Surfen`` überhaupt erst ermöglicht. Ersteller von Webseiten erhöhen durch Links gleichsam die Attraktivität ihrer Seiten sowie die des Netzes insgesamt.

Unter Berücksichtigung dieses Hintergrunds ist es verständlich, daß das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 12.05.19981 , das eine zivilrechtliche Haftung des Linkerstellers für den Inhalt der Ziel-Webseite nach § 823 Abs. 1, 2 BGB i. V. m. § 186 StGB annahm, bei den Erstellern von Webseiten für Verunsicherung sorgte.

Dieser Artikel möchte einen Beitrag zum Abbau dieser Verunsicherung leisten und das Haftungssystem für Links aufzeigen. Daher wird in Teil 1 dieses Beitrags gleichfalls auf das Urteil des LG Lübecks vom 24.11.1998<2 sowie auf das Urteil des LG München vom 25.05.20003 einzugehen sein.



2 Die Haftung für Links



Verweist ein Link auf eine fremde Webseite, die rechtswidrige Inhalte aufweist, stellt sich die Frage, ob und ggf. inwieweit der Anbieter der verlinkten Seite hierfür zivilrechtlich einzustehen hat.

Juristisch ist dabei zu berücksichtigen, inwiefern der Nutzer erkennen kann, daß er mit einem anderen Anbieter verbunden ist4 (siehe 3.1 Inline-Links ). Außerdem ist zu unterscheiden, ob der Link auf die Startseite (2.1 Hyperlinks ) oder eine untergeordnete Seite (2.2 Deep-Links ) einer Webpräsenz verweist.



2.1 Hyperlinks



Zu differenzieren ist zwischen Hyperlinks, Deep-Links und Inline-Links, wobei zunächst auf den am häufigsten anzutreffenden Link, den Hyperlink, einzugehen ist.

Der Hyperlink ist dadurch gekennzeichnet, daß er auf die Startseite (Homepage) eines Dritten verweist.5



2.1.1 Haftung nach den allgemeinen Regeln des BGB



Gegen den Linkersteller kommen zum einen - verschuldensunabhängige - Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche analog § 1004 BGB und zum anderen - verschuldensabhängige - Schadensersatzansprüche in Betracht, falls die gelinkte Seite Inhalte enthält, die bspw. das Persönlichkeitsrecht oder das Urheber- oder Markenrecht verletzten.



2.1.1.1 Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche



Wer mit seinem Link auf Webseiten hinweist, die beleidigende oder verleumderische Inhalte aufweisen, trägt in äquivalent- und adäquat-kausaler Weise zur Verbreitung der Äußerungen bei.6 Sind die Äußerungen nicht von der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt, weil die Grenze zum Ehr- und Persönlichkeitsrechtsschutz nicht eingehalten wurde7 , sind diese rechtswidrig. Der Geschädigte braucht die Beeinträchtigungen nicht zu dulden. Ein Verschulden des Erstellers ist grundsätzlich i.R.d. Anspruchs aus § 1004 BGB analog nicht notwendig. Damit kann der Ersteller des Links auf Beseitigung und Unterlassung in Anspruch genommen werden. Dies wird meist zunächst durch eine Abmahnung, verbunden mit der Aufforderung der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, erfolgen. Gibt der Linkersteller eine solche nicht ab, wird eine einstweilige Verfügung gem. §§ 935, 938 bzw. § 940 ZPO ergehen, falls eine von dem Linkersteller zuvor eingereichte Schutzschrift dies nicht zu verhindern vermag. Regelmäßig hat der Linkersteller in beiden Fällen die unter Umständen nicht unerheblichen Kosten zu tragen: Im ersten Fall sind dies die Kosten für das Abmahnschreiben8 (Rechtsanwaltsgebühren), im zweiten Fall kommen zusätzlich noch die Gerichtsgebühren und ggf. die Kosten des eigenen Rechtsanwalts hinzu.



2.1.1.2 Schadensersatzansprüche



Weiterhin kann sich der Linkersteller Schadensersatzansprüchen des Geschädigten nach §§ 823 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB i. V.m. §§ 185 ff. StGB sowie §§ 824, 826 BGB ausgesetzt sehen. Anders als bei dem quasinegatorischen Anspruch analog § 1004 BGB, bedarf es dann eines Verschuldens des Linkerstellers, von dem immer dann auszugehen ist, wenn er von den ehrverletzenden oder persönlichkeitsrechts-verletzenden Äußerungen positive Kenntnis9 oder zumindest fahrlässige Unkenntnis10 hat und sich die fremden Äußerungen zu eigen gemacht hat.11 Mit dem zuletzt genannten Kriterium hat das LG Hamburg die aus dem Äußerungsrecht12 bekannte Wertung für Äußerungen im Internet pauschal übernommen.13 Von einem ,,zu eigen machen`` ist stets dann auszugehen, wenn sich der Linkersteller nicht deutlich von den Rechtsverletzungen distanziert.14 Problematisch für den Linkersteller ist aber vor allem die Frage, ob und wie oft er sich über die Inhalte der angelinkten Seite Kenntnis verschaffen muß, um nicht dem Vorwurf der fahrlässigen Unkenntnis und damit der Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB ausgesetzt zu sein. Deshalb wird auf diese, den Linkersteller treffende Sorgfaltspflicht, an späterer Stelle noch einzugehen sein.



2.1.2 Eingreifen der Haftungsprivilegien des § 5 Teledienstegesetz (TDG)



Der somit eröffnete, erhebliche Haftungsrahmen für Links ist jedoch durch die Haftungsprivilegien des § 5 TDG15 eingeschränkt.

Der Anwendungsbereich des TDG ist nach § 2 Abs. 1 TDG für alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste eröffnet, die für eine individuelle Nutzung von kombinierbaren Daten wie Zeichen, Bildern oder Tönen bestimmt sind und denen eine Übermittlung mittels Telekommunikation zugrunde liegt. Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 TDG sind als Teledienste insbesondere Angebote zur Nutzung des Internets (...) anzusehen. Damit sind aber nur professionelle Provider, gleichviel ob Content-, Service- oder Access-Provider, erfaßt.16 Härtling plädiert daher für eine analoge Anwendung des § 5 TDG für Hyperlinks, die auf private oder gewerbliche Home-pages gesetzt wurden.17

Private und gewerbliche Webseiten dürften aber direkt durch § 2 Abs. 2 Nr. 2 TDG erfaßt sein.18 Danach sind als Teledienste, Angebote zur Information oder Kommunikation anzusehen, soweit nicht die redaktionelle Gestaltung zur Meinungs-bildung für die Allgemeinheit im Vordergrund steht.

Letztlich kann dahinstehen, ob das TDG direkt oder analog Anwendung auf Hyperlinks findet. Zum einen besteht in der Literatur Einigkeit über die Anwendbarkeit;19 zum anderen hat nunmehr auch das LG München und das LG Lübeck in seinen Urteilen20 - allerdings ohne größere Begründung - die Anwendbarkeit des TDG auf Homepages angenommen, nachdem zuvor das LG Hamburg in seinem Urteil21 eine Anwendung des TDG anscheinend überhaupt nicht in Betracht zog.

Mithin anerkennt auch die Rechtsprechung die rechtspolitische Notwendigkeit einer Haftungsbegrenzung für Links im Internet. Das LG Lübeck führt hierzu aus, daß für eine einschränkende Auslegung der zivilrechtlichen Haftung die Kultur und die Entstehungsgeschichte des Internets sprechen, das auf möglichst vielfältige Verknüpfung des eigenen mit fremden Angeboten angelegt ist.22



2.1.3 Das Haftungssystem des § 5 TDG



§ 5 TDG enthält in seinen Abs. 1-3 drei Haftungstatbestände, die ein abgestuftes Verantwortlichkeitssystem23 bilden. Dieses System soll zunächst kurz im Überblick dargestellt werden. Anschließend wird geklärt, wann welcher Haftungstatbestand für Hyperlinks eingreift:



2.1.4 Einordnung von Hyperlinks in das Haftungssystem des § 5 TDG



Nunmehr ist zu klären welche Haftungstatbestände für Hyperlinks, wann in Betracht kommen.



2.1.4.1 Hyperlinks als Zugangsvermittlung zu fremden Inhalten, § 5 Abs. 3, 4 TDG



Sieht man Hyperlinks lediglich als eine Art von Zugangsvermittlung, vergleichbar mit den Diensten eines Access-Providers an, ist eine zivilrechtliche Haftung auf Schadensersatz gem. §§ 823 ff. BGB ausgeschlossen. Es kommt lediglich ein Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB analog in Betracht, falls der Linkersteller von den rechtswidrigen Inhalten Kenntnis erlangt hat (§ 5 Abs. 4 TDG). Vor diesem Hintergrund ist es nur all zu verständlich, daß diejenigen, die die ,,Freizügigkeit`` des Netzes erhalten wissen wollen, dafür plädieren, daß Hyperlinks stets nur eine Zugangsvermittlung zu fremden Inhalten26 darstellen. Jedoch ist § 5 Abs. 3 TDG auf die Dienstleistungen von Access-Providern ausgelegt.27 Die Tätigkeit eines Access-Providers ist dadurch gekennzeichnet, daß er weder eigene Internet-Seiten noch Speicherplatz, sondern lediglich den Zugang zu fremden Internet-Seiten bereitstellt.28 Für den Access-Provider ist die Notwendigkeit eines Verantwortlichkeitsausschlusses unmittelbar einsichtig. Denn für ihn ist eine Kontrolle der angebotenen Inhalte schier unmöglich. Diese Situation stellt sich jedoch bei dem Linkersteller etwas anders dar. Er trifft bei dem Setzen des Hyperlinks immerhin eine bewußte Auswahl der Seiten, auf die er verweisen will. Aber selbst, wenn man einen Verantwortlichkeitsausschluß für wünschenswert hielte, weil ebenfalls eine Kontrolle der Inhalte der gelinkten Seiten nur mit großen Aufwand möglich ist, ist kaum anzunehmen, daß dem die Rechtsprechung folgen wird. Hiergegen spricht schon, daß ein Linkanbieter selbst dann nicht für den Inhalt der gelinkten Seite auf Schadensersatz haften würde, wenn ihn grobe Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz träfe.29



2.1.4.2 Hyperlinks als Bereithalten eigener Inhalte, § 5 Abs. 1 TDG



Andere wollen in Hyperlinks stets das Bereithalten eigener Inhalte sehen. Damit würde der Linkersteller stets nach § 5 Abs. 1 TDG - mithin nach den allgemeinen Regeln - haften30 (hierzu siehe oben). Begründet wird dies damit, daß der Hyperlink kein Zufallsprodukt sei, sondern planvoll und mit dem Ziel gesetzt worden sei, den hinter dem Link stehenden Inhalt in die eigene Webseite einzubeziehen. Diese Ansicht ist schon aus technischer Sicht unhaltbar. Denn bei einem Hyperlink wird schon für den User sichtbar, daß die Webseite des Linkerstellers verlassen wird. Damit wird aber deutlich, daß es sich um eine andere Webseite und mithin um einen für den Linkanbieter fremden Inhalt handelt.31

Eine Verantwortlichkeit nach § 5 Abs. 1 TDG für Hyperlinks kommt nur dann in Betracht, wenn sich der Linkersteller in verifizierbarer Weise den Inhalt der gelinkten Seite zu eigen macht.32 Bei Hyperlinks wird dies wohl kaum der Fall sein und dürfte allenfalls nur dann in Betracht kommen, wenn der Linkanbieter Einfluß auf den Inhalt der gelinkten Seite33 hat. Dies könnte zum Beispiel bei eng zusammenarbeitenden Unternehmen der Fall sein.

Damit findet also weder § 5 Abs. 3 noch Abs. 1 TDG als Regelfall Anwendung.



2.1.4.3 Hyperlinks als Bereithalten fremder Inhalte, § 5 Abs. 2 TDG



Mithin kommt als Regelfall34 der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit nur § 5 Abs. 2 TDG in Betracht. Von ihm ist immer dann anzugehen, wenn der Linkersteller weder Einfluß auf den Inhalt der gelinkten Seite hat, noch speziell darauf hinweist, daß er die aus dem Inhalt der gelinkten Seite hervorgehende Meinung teilt oder unterstützt.



2.1.5 Ausgestaltung der Verantwortlichkeit nach § 5 Abs. 2 TDG



Hat der Linkanbieter positive Kenntnis von den rechtswidrigen Inhalten, kann er darauf in Anspruch genommen werden, den Link zu beseitigen, falls es ihm technisch möglich und zumutbar ist. Hiervon ist regelmäßig auszugehen, da die Beseitigung eines Links unproblematisch ist.

Probleme ergeben sich aber - zumindest bei der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit - daraus, daß sich die positive Kenntnis nur auf die Inhalte selbst, nicht aber auf deren Rechtswidrigkeit beziehen muß.35 Daher stellt sich die Frage, welchen Aufwand der Linkanbieter betreiben muß, um zu verifizieren, ob ein ihm bekannter Inhalt rechtswidrig ist. Vernünftigerweise können hier nur geringe Anforderungen an den Linkersteller gestellt werden. Denn es können gerade von dem privaten Anbieter, keine vertieften rechtlichen Kenntnisse erwartet werden. Vielmehr ist der Linkanbieter zunächst nur dazu verpflichtet die Inhalte auf offensichtliche, für den Laien erkennbare, Rechtswidrigkeiten zu überprüfen.36 Erst bei konkreten Hinweisen etwa von Behörden (Staatsanwaltschaft, Polizei etc..) oder gegnerischen Rechtsanwälten ergibt sich eine Verpflichtung zur genaueren Nachprüfung.

Deswegen werden auch Schadensersatzansprüche nach §§ 823 ff BGB i.d.R. an dem fehlenden Verschulden des Linkanbieters scheitern.37 Denn von einem solchen kann stets nur dann ausgegangen werden, wenn dem Anbieter die Rechtswidrigkeit des Inhalts der gelinkten Internetseite offenkundig oder ihm fahrlässig nicht offenkundig ist.



2.2 Deep-Links



Unter Deep-Links versteht man Links, die nicht auf die Startseite eines Dritten, sondern auf eine tieferliegende Seite verweisen.38 Bei Deep-Links bleibt es zunächst bei dem Regelfall der Verantwortlichkeit nach § 5 Abs. 2 TDG. Allerdings wird bei einem Deep-Link für den User nicht derart deutlich wie bei einem Hyperlink, wer für den Inhalt verantwortlich ist. Insoweit kann die Gefahr bestehen, daß dem Linkanbieter der Inhalt zugerechnet wird und er dann nach § 5 Abs. 1 TDG haftet. Dies wird jedoch regelmäßig dann ausgeschlossen sein, wenn sich die angelinkte Seite zunächst auf dem Bildschirm des Users aufbaut, die URL ändert und sich auf der neu aufgebauten Webseite ein Hinweis der Urheberschaft befindet.



3 Die Haftung für Inline-Links und Framing



Sowohl Inline-Links als auch das sogenannte Framing sind haftungstechnisch anders zu bewerten als Hyper- und Deep-Links.



3.1 Inline-Links



Unter Inline-Links sind Links zu verstehen, die automatisch in einem Teil der eigenen Webpräsenz Dokumente aus anderen Teilen derselben oder einer fremden Webpräsenz einfügen.39 Im letzteren Fall wird i.d.R. die Verantwortlichkeit nach § 5 Abs. 1 TDG i.V.m. den allgemeinen Regeln in Betracht kommen. Denn bei Inline-Links ist es dem User nicht erkennbar, daß die angelinkte Seite nicht mehr zu den Webseiten des Linkanbieters gehört, weil sich weder eine neue Seite aufbaut noch die in der Browser-Navigationsleiste angegebene URL verändert. Damit macht sich aber der Linkersteller die Inhalte der angelinkte Seite zu eigen.



3.2 Framing



Frames dienen der strukturierten Bildschirmdarstellung; der Bildschirm wird dabei in Rahmen aufgeteilt, welche unterschiedliche Dokumente enthalten. Der Begriff Framing wird insbesondere dafür verwendet, fremde WWW-Seiten in einem seiner eigenen Frames darzustellen.40 Für den Betrachter ist der Einsatz einer solchen Technik nicht ohne weiteres erkennbar, da die URL - wie beim Inline-Link - in der Navigationsleiste des Browsers unverändert bleibt. Daher macht sich der Frameersteller die fremden Inhalte zu eigen und haftet gem. § 5 Abs. TDG nach den allgemeinen Gesetzen41 (hierzu oben).



Der Beitrag wird fortgesetzt.



Fußnoten
1
LG Hamburg - 312 O 85/98; CR 1998, S. 565 f.
2
LG Lübeck - 11 S 4/98 (AG Ahrensburg); CR 1999, S. 650 f.
3
LG München - 4 HKO 6543/00; MMR 2000, S. 566 ff.
4
z.B. durch Änderung der angezeigten URL (Uniform Resource Locator)
5
Vgl. Kochinke/Tröndle, a.a.O., S. 191; Völker/Lühring - ,,Abwehr unerwünschter Inline-Links``, K&R 2000, S. 20 f.; Koch - ,,Rechte an Webseiten`` NJW-CoR 1997, S. 300.
6
So auch: Härtling, ,,internet recht``, 1999, S. 168; Bettinger/Freytag, ,,Privatrechtliche Verantwortlichkeit für Links``, CR 1998, S. 548
7
Um die Widerrechtlichkeit einer Persönlichkeitsrechtsverletzung festzustellen, bedarf es der Abwägung der widerstreitenden Interessen - vorliegend also einer Abwägung des Persönlichkeitsrechts gegen das Recht auf freie Meinungsäußerung. Vgl. hierzu nur Palandt, Thomas, § 823 Rn. 184 ff m.w.N.
8
Vgl. exemplarisch für den Wettbewerbsprozeß: Steinmetz, ,,Der kleine Wettbewerbsprozeß``, 1993, S. 3 ff.
9
Für die Haftung nach §§ 824, 826 oder 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 185 ff. StGB; s. hierzu: Härtling, a.a.O., S. 159.
10
Für die Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB; Härtling, a.a.O., S. 159.
11
LG Hamburg, CR 1998, S. 566; Marwitz, ,,Haftung für Hyperlinks`` K&R 1998, S. 370.
12
Vgl. BGH, NJW, 1371.
13
s. Marwitz, a.a.O., S. 370.
14
Vgl. Härtling, a.a.O., S. 167, LG Hamburg, CR 1998, S. 566; für den offline-Bereich vgl. BGH, NJW 1996, 1131 ff.
15
Abgedruckt in BGBl. I 1997, 1870.
16
So auch: Beucher/Leyendecker/v. Rosenberg (B/L/R), ,, Mediengesetze``, Komm., § 2 TDG, Rn. 6, Härtling, a.a.O., S. 168 f.
17
Vgl. Härtling, a.a.O., S. 169.
18
s. B/L/R, a.a.O., § 2 TDG Rn. 6 mit Verweis auf die amtliche Begründung; ebenfalls für eine direkte Anwendbarkeit: Bettinger/Freytag, a.a.O., S. 547 im Wege einer erweiternden Auslegung; Marwitz, a.a.O. S. 369.
19
s. Fn. 17 und 18.
20
LG München, MMR 2000, S. 568, LG Lübeck, CR 1999, S. 650.
21
LG Hamburg, CR 1998, S. 566.
22
LG Lübeck, CR 1999, S. 650.
23
Vgl. B/L/R, a.a.O., § 5 TDG, Rn. 6.
24
So auch: Bettinger/Freytag, a.a.O., S. 548; a. A :B/L/R, a.a.O., § 5, Rn. 38: Abs. 4 betreffe nur die öffentlich-rechtliche Störerverantwortlichkeit.
25
Insbesondere kommt ein Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch analog § 1004 BGB in Betracht.
26
Vgl. Koch, CR 1997, S. 200.
27
Vgl. Bettinger/Freytag, a.a.O., S. 549; Härtling, a.a.O., S. 161ff.
28
s. Härtling, a.a.O., S. 159; B/L/R, a.a.O., § 5 Rn. 27 f.
29
Mit diesem Argument eine Verantwortlichkeit für Links nach § 5 Abs. 3 TDG ablehnend: Bettinger/Freytag, a.a.O., S. 549.
30
Flechsig/Gabel, CR 1998, S. 354.
31
Ähnlich: Bettinger/Freytag, a.a.O., S. 551.
32
Vgl. LG Lübeck, a.a.O., S. 650, Härtling, a.a.O., S. 169.
33
So Bettinger/Freytag, a.a.O., S. 550.
34
So auch Bettinger/Freytag, a.a.O., S. 550; Härtling, a.a.O., S. 170.
35
Vgl. B/L/R, a.a.O., § 5 Rn. 19; Bettinger/Freytag, a.a.O., S. 551.
36
Ähnlich: Bettinger/Freytag, a.a.O., S. 552.
37
Vgl. Bettinger/Freytag, a.a.O., S. 552.
38
Vgl. Völker/Lühring, a.a.O., S. 21, Kochinke/Tröndle, a.a.O., S. 191.
39
Vgl. Völker/Lührig, a.a.O., S. 21; Strömer, a.a.O., S. 201 jeweils m.w.N.
40
s. Strömer, a.a.O., S. 200 f.
41
Vgl. Härtling, a.a.O., S. 169.