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Ref. iur. Jens Engelhardt


Die Einführung des Fernabsatzgesetzes - Auswirkungen auf den e-commerce


1 Einleitung



Am 27.06.2000 hat der Bundestag das ,,Gesetz über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherschutzes sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro``1 erlassen.
Damit hat der deutsche Gesetzgeber die Fernabsatzrichtlinie 97/7/EG2 sowie die Unterlassungsklagerichtlinie 98/27/EG3 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.05.1997 und 19.05.1998 in nationales Recht umgesetzt. Dieses am 30.06.2000 in Kraft getretene Artikelgesetz wirkt sich in der Praxis des e-commerce vor allem durch die Einführung des Fernabsatzgesetzes (FernAbsG) nach Art. 1 aus.
Der Gesetzgeber hat sich jedoch nicht mit der Schaffung eines weiteren Verbraucherschutzgesetzes begnügt, welches neben die bereits bestehenden verbraucherschutzrechtlichen Sondergesetze wie Haustürwiderrufsgesetz (HaustürWG), Verbraucherkreditgesetz (VerbrKrG), Teilzeit-Wohnrechtegesetz (TzWrG) und Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) tritt, sondern sich dafür entschieden, sämtliche Widerrufsrechte dogmatisch neu zu ordnen und in das BGB (§ 361a) zu überführen. Das nunmehr dem Verbraucher eingeräumte Widerrufsrecht bei Geschäften des Fernabsatzes macht die bisher geführte rechtswissenschaftliche Diskussion, ob insbesondere auf online-Geschäfte die Vorschriften des HaustürWG analog4 anwendbar seien, obsolet.

Zugleich haben die Legaldefinitionen von Verbraucher und Unternehmer ihren Standort im Allgemeinen Teil des BGB (§§ 13, 14) gefunden. Damit und durch die Regelungen der §§ 361a, 361b BGB hat der Gesetzgeber einen ,,allgemeinen Teil`` des Verbraucherrechts geschaffen.5

Das FernAbsG begründet für Unternehmer und Verbraucher zahlreiche Pflichten und Rechte bei der Anbahnung und Durchführung von Fernabsatzverträgen. Nachfolgend wird im wesentlichen auf die Auswirkungen im Bereich des e-commerce eingegangen.



2 Anwendbarkeit des FernAbsG



2.1 Sachlicher Anwendungsbereich



Das FernAbsG gilt nach § 1 Abs. 1 prinzipiell für alle Verträge über die Lieferung von Waren oder für die Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen der Durchführung von Fernabsatzverträgen zwischen Unternehmern und Verbrauchern. Der Begriff des Fernabsatzvertrages ist in § 1 Abs. 1 legal definiert.

Er wird im wesentlichen durch die Art und Weise des Vertragsschlusses und durch das von dem Unternehmer eingerichtete Vertriebs- bzw. Dienstleistungssystem bestimmt.



2.1.1 Die ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln



Voraussetzung für die Anwendbarkeit des FernAbsG ist zum einen, daß der Vertrag unter der ausschließlichen Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen wird; es sich mithin um einen Distanzvertrag handelt. Der Begriff des Fernkommunikationsmittels nach § 1 Abs. 2 FernAbsG setzt voraus, daß das verwendete Kommunikationsmittel zur Anbahnung oder zum Abschluß eines Vertrages ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden kann. Als Regelbeispiele listet das Gesetz Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails sowie Rundfunk, Tele- und Mediendienste auf.

Der Gesetzgeber macht damit deutlich, daß er sämtliche Fernkommunikationsmittel in den Regelungsbereich des FernAbsG einbegriffen wissen will.6 Insoweit wird das FernAbsG auch für zukünftige, neue Kommunikationsmittel zu beachten sein.



2.1.2 Für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem



Weiterhin ist erforderlich, daß der Vertrag durch ein Fernabsatzsystem zustande gekommen. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen durch dieses Merkmal vor allem solche Verträge von dem Anwendungsbereich des FernAbsG ausgenommen werden, die lediglich im Einzelfall durch die Verwendung von Fernkommunikationsmittel zustande gekommen sind.7 Daraus ergibt sich, daß der Unternehmer im Mindestmaß die organisatorischen Voraussetzungen dafür geschaffen haben muß, Geschäfte im Fernabsatz zu tätigen. Demnach ist es unerheblich, ob der Unternehmer überwiegend oder gar ausschließlich seine Geschäfte unter zur Hilfenahme von Fernkommunikationsmitteln begründet8, ausreichend ist allein die Anbahnung oder der Abschluß des Vertrages durch Fernkommunikationsmittel, die zu diesem Zweck von dem Unternehmer planvoll errichtet worden sind und eingesetzt werden.

Damit besteht kein Zweifel, daß bereits dann ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem besteht, wenn der Unternehmer die Möglichkeit anbietet, seine Waren oder Dienstleistungen via Internet (Homepage, e-mail) zu bestellen. So greifen die Regelungen des FernAbsG nicht nur bei Geschäften des e-commerce, sondern eben auch bei ,,klassischen`` Unternehmen mit neu geschaffenen Vertriebswegen Platz.9



2.1.3 Ausnahmen nach § 1 Abs. 3 FernAbsG



Der hiernach eröffnete erhebliche Anwendungsbereich des FernAbsG wird durch den Gesetzgeber in nicht geringem Umfang durch die in § 1 Abs. 3 FernAbsG statuierten Bereichsausnahmen wieder eingeschränkt, so daß sich der Anwendungsbereich des FernAbsG letztlich nur aus der Zusammenschau der Regel und folgender Ausnahmen ergibt:

  • Gem. § 1 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 findet das FernAbsG keine Anwendung auf Fernunterrichtsverträge nach dem FernUSG und auf Time-Sharing-Verträge nach dem TzWrG.

  • Nr. 3 nimmt im Hinblick auf die geplante ,,Richtlinie über Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher``10 Finanzgeschäfte aus dem Anwendungsbereich aus. In erster Linie fallen unverbundene, reine Finanzgeschäfte wie etwa Darlehen, Wertpapierkauf u. ä. in den Ausnahmebereich von Nr. 3. Damit sind nicht sämtliche Finanzgeschäfte, insbesondere nicht alle Kreditgeschäfte, die dem Anwendungsbereich des VerbrKrG unterstellt sind, von der Ausnahme des § 1 Abs. 3 Nr. 3 FernAbsG erfaßt, so daß es vor allem bei Teilzahlungs- und Leasing- sowie mit einem Fernabsatzvertrag verbundenen Kreditgeschäften i. S. v. § 4 FernAbsG zu einem Nebeneinander von FernAbsG und VerbrKrG kommen kann.11 Dies führt für den Unternehmer zu einer Kumulation der Informationspflichten sowohl nach § 2 FernAbsG (dazu unten 3.1) als auch nach § 4 VerbrKrG. Gemäß § 8 II VerbrKrG steht dem Verbraucher allerdings nur das Widerrufsrecht nach § 3 FernAbsG (dazu unten 3.2), nicht hingegen das aus § 7 I VerbrKrG zu.12

  • Gem. Nr. 4 sind Immobiliengeschäfte von dem Anwendungsbereich des Fernabsatzgesetzes generell ausgenommen.

  • Weiterhin findet das Fernabsatzgesetz keine Anwendung auf bestimmte Verträge über Lebensmittel, Getränke u.ä. am Wohnsitz, Aufenthaltsort und Arbeitsplatz des Verbrauchers (Nr. 5) sowie

  • auf bestimmte Verträge in den Bereichen Unterbringung, Beförderung, Freizeitgestaltung und Lieferung von Speisen und Getränken, wenn sich der Unternehmer bei Vertragsschluß verpflichtet, die Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen (Nr. 6).

  • Schließlich sind gem. Nr. 7 lit. a Verträge ausgenommen, die unter Verwendung von Warenautomaten oder automatisierten Geschäftsräumen geschlossen werden, sowie Verträge, die mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln auf Grund der Benutzung von öffentlichen Fernsprechern, soweit sie deren Benutzung zum Gegenstand haben, abgeschlossen werden (Nr. 7 lit. b).



2.2 Persönlicher Anwendungsbereich



Der persönliche Anwendungsbereich setzt - wie bei allen verbraucherschutzrechtlichen Sondergesetzen - einen Vertragsschluß zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher voraus. Damit sind Geschäfte Business to Business (B2B) und von Private to Private (P2P) nicht von dem FernAbsG erfaßt.

Der Gesetzgeber hat in den Legaldefinitionen der §§ 13, 14 BGB die Verbraucher- und Unternehmerbegriffe der neueren Richtlinien übernommen. Mithin entsprechen auch die Begriffsbestimmungen denen der § 24 S.1 Nr. 1 und § 24 a S.1 AGBG a.F.13

Nach § 13 BGB n. F. ist Verbraucher jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Daher wird die Verbrauchereigenschaft weiterhin durch die Zweckrichtung des Handels, im Rahmen des Vertrages zu bestimmen sein.14 Spiegelbildlich hierzu ist nach § 14 BGB n. F. Unternehmer eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluß eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit handelt. Der Begriff der rechtsfähigen Personengesellschaft ist nunmehr in Abs. 2, statt wie bisher in § 1059 a Abs. 2 BGB, legal definiert. Eine sachliche Änderung leitet sich allerdings hieraus nicht ab.



3 Pflichten und Rechte für Unternehmer und Verbraucher



3.1 Informationspflichten des Unternehmers



§ 2 FernAbsG begründet für den Unternehmer zahlreiche Informationspflichten zu unterschiedlichen Zeitpunkten.



3.1.1 Bei Anbahnung des Geschäftes



Gem. § 2 Abs. 2 FernAbsG hat der Unternehmer dem Verbraucher bereits bei der Anbahnung des Geschäftes seine Identität und den geschäftlichen Zweck seines Handelns offenzulegen. Im Hinblick auf online-Geschäfte ergab und ergibt sich die Verpflichtung zur Anbieterkennzeichnung bereits aus § 6 Teledienstgesetz (TDG) und § 6 Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV) und entsprach bei (seriösen) Anbietern bereits dem status quo.15 Verstöße gegen die Informationspflichten können zu Verbandsklagen16 auf Unterlassung gem. § 22 AGBG n. F. führen, die jedoch auf den Bestand des konkreten Vertrages keinen Einfluß haben. Dieser ist nur gefährdet, falls die unterbliebenen Informationen einen Anfechtungsgrund für den Verbraucher begründen.



3.1.2 ,,Rechtzeitig`` vor Abschluß eines Fernabsatzvertrages



Nach § 2 Abs. 2 FernAbsG muß der Unternehmer ,,rechtzeitig`` vor Vertragsabschluß in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich über jene Punkte informieren, die das Gesetz in Nummer 1-10 anführt.

  • Nrn. 1, 5 und 2, 1. HS. betreffen die Identität und Anschrift des Unternehmers sowie die wesentlichen Merkmale bzw. den Preis der Ware/Dienstleistung, also letztlich die den Vertragstypus bestimmenden Charakteristika (essentialia negotii).

  • Nach Nr. 2, 2. HS. hat der Unternehmer über den Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrages zu informieren.

  • Nrn. 3, 4, 6, 7, 9, 10 betreffen sämtlich Modalitäten der Durchführung und Abwicklung des Vertrages. Sie werden regelmäßig bereits Bestandteil der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmers sein.

  • Die wichtigste Informationspflicht begründet Nr. 8. Der Unternehmer hat auf das bestehende Widerrufsrecht oder Rückgaberecht des Verbrauchers nach § 3 FernAbsG i. V. m. §§ 361a, 361b BGB hinzuweisen.

Eine nähere Bestimmung des unbestimmten Rechtsbegriffs ,,rechtzeitig`` nimmt das FernAbsG jedoch nicht vor. Nach Sinn und Zweck der Regelung sind die Informationen zu einem solchen Zeitpunkt vor Vertragsschluß zugänglich zu machen, die dem Verbraucher eine informierte Entscheidung ermöglichen. In Verbindung mit der Begründung des Gesetzentwurfes ist mithin von einer ,,rechtzeitigen`` Information durch den e-commerce-Unternehmer immer dann auszugehen, wenn die Informationen auf den Webseiten aufgelistet sind.17

Auch hinsichtlich der ,,klar und verständlichen Weise`` der bereitzustellenden Informationen nimmt das Gesetz keine Bestimmung vor. Der Unternehmer dürfte aber gut beraten sein, wenn er bereits in optischer Hinsicht für gut wahrnehmbare Informationen sorgt. Letztlich steht zu erwarten an, daß die Anforderungen an die ,,klar und verständliche Weise`` der Darstellung in Grenzfällen durch gerichtliche Entscheidungen präzisiert werden.



3.1.3 Nach Vertragsschluß



Gem. § 2 Abs. 3 FernAbsG hat der Unternehmer die in § 2 Abs. 2 Nr. 1-8 FernAbsG statuierten Informationen dem Verbraucher spätestens mit der Lieferung der Waren bzw., falls der Vertrag Dienstleistungen zum Gegenstand hat, bis zur vollständigen Erfüllung, auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. Dabei muß er auf folgende Informationen in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form aufmerksam machen:

  • Belehrung über die Ausübung und Rechtsfolgen des Widerrufsrechts oder des Ausschlusses des Widerrufsrechts,

  • Bekanntgabe der Anschrift des Unternehmers, unter der der Verbraucher Beanstandungen vorbringen kann, sowie eine ladungsfähige Anschrift,

  • Informationen über Kundendienst sowie Gewährleistungs- und Garantiebedingungen,

  • Kündigungsbedingungen bei Dauerschuldverhältnissen, die für mehr als ein Jahr oder auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wurden.

Dem Begriff des dauerhaften Datenträgers, auf dem die Informationen dem Verbraucher zur Verfügung gestellt werden müssen, kommt in diesem Zusammenhang eine besondere Bedeutung zu. Er ist in § 361a Abs. 3 S. 1 BGB legal definiert. Danach sind Informationen auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt, wenn sie in einer Urkunde oder in einer anderen lesbaren Form zugegangen sind, die dem Empfänger für eine den Erfordernissen des Rechtsgeschäfts entsprechende Zeit ihre unveränderte Wiedergabe erlaubt. Mit der Anforderung der Lesbarkeit ist nicht etwa die Maschinenlesbarkeit des Datenträgers, sondern schlicht von Menschen lesbare Schriftzeichen gemeint.18 Damit reicht z.B. die Übermittlung der Informationen auf eine voice-mailbox nicht aus. Nach Sinn und Zweck, nämlich den Verbraucher in die Lage zu versetzen, sich jederzeit über den Inhalt seines konkreten Vertrages zu informieren, um dann zu entscheiden, ob er an ihm festhalten will oder nicht, ergibt sich, daß der Verbraucher sich auch noch nach Vertragserfüllung über die wesentlichen Informationen Kenntnis verschaffen können muß.19 Mithin kann dem Verbraucher die Information mittels Schreiben in Papier-, CD-Rom- oder Diskettenform übersandt werden. Die Formvorschrift des § 126 BGB ist hingegen nicht einzuhalten, das Schreiben bedarf also nicht einer Unterschrift des Unternehmers.20

Ebenfalls ausreichend ist, daß dem Verbraucher die Informationen via e-mail übermittelt werden. Voraussetzung ist insoweit, daß die e-mail dem vom Verbraucher regelmäßig in Anspruch genommenen Provider zugegangen ist, so daß mit einer Kenntnisnahme unter normalen Umständen zu rechnen ist.21 Problematisch ist jedoch hierbei, daß dem Unternehmer die Beweislast des Zugangs obliegt. Dem kann der Unternehmer dadurch Genüge tun, indem er ein ,,e-mail mit Rückschein`` versendet; dabei rückbestätigt der online-Provider des Verbrauchers dem Unternehmer den Eingang der e-mail. Allerdings wird diese Option (noch) nicht von allen online-Providern angeboten. Deswegen ist es mißlich, daß es der Gesetzgeber generell nicht für ausreichend erachtet hat, daß der Unternehmer die Informationen auf seinem Server mit der Option des Downloads/Ausdruckens bereit hält.22 Die Bedenken des Gesetzgebers, daß sich der Verbraucher die Informationen nicht downloaded/ ausdruckt und damit die bloße Informationsbereitstellung auf dem Server des Unternehmers nicht die Gewähr dafür bietet, daß die Angaben nach Vertragsschluß unverändert bleiben, könnte der Unternehmer dadurch ausräumen, daß er durch technische Einrichtungen ein Vertragsschluß nur nach einem erfolgten Download/ Ausdruck ermöglicht.23

Am praktikabelsten und kostengünstigsten dürfte für den e-commerce-Anbieter von Waren sein, dem Verbraucher die Informationen in Papierform zusammen, mit der Ware zu übersenden. Denn auch bei einem zur Verfügungstellen der Informationen auf einem festen Datenträger zu einem früheren Zeitpunkt, beginnt der Lauf der Widerrufsfrist gem. § 3 Abs. 1 S. 2 FernAbsG erst mit dem Erhalt der Ware.24



3.2 Das Widerrufsrecht des Verbrauchers nach § 3 Abs. 1 FernAbsG i.V.m. § 361a BGB



Die wichtigste Regelung des FernAbsG für den Verbraucher findet sich in § 3. Dieser gewährt dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 361a BGB, welches allerdings gem. § 3 Abs. 3 FernAbsG durch ein Rückgaberecht nach § 361b BGB (dazu unten, Pkt. 3.4) ersetzt werden kann.



3.2.1 (Kein) Ausschluß des Widerrufsrecht nach § 3 Abs. 2 FernAbsG



Voraussetzung für das Bestehen eines Widerrufsrechts ist zum einen das Bestehen eines Fernabsatzvertrages (dazu oben) und zum anderen, daß kein Ausschlußtatbestand nach § 3 Abs. 2 FernAbsG eingreift. Hiernach ist der Widerruf in solchen Konstellationen ausgeschlossen, bei denen die Rückabwicklung des Vertrages für den Unternehmer schlechterdings unzumutbar ist:

  • Nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 FernAbsG besteht kein Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Waren, die individuell für den Kunden angefertigt wurden, sowie bei schnell verderblichen Waren. Insbesondere besteht aber kein Widerrufsrecht bei Verträgen über Waren, die für eine Rücksendung nicht geeignet sind. Nach der Gesetzesbegründung sind Waren für eine Rücksendung dann nicht geeignet, wenn der Wert der Ware dem Verbraucher schon zugeflossen ist oder aber zumindest dessen Möglichkeit besteht. Der Gesetzgeber spricht plastisch davon, daß die Ware ,,rückstandsfrei`` zurücksendbar sein muß.25 Eine nicht ,,rückstandsfreie`` Rücksendung kommt damit vor allem bei nicht versiegelter Software oder sonstiger Datenträger (CD, MC etc.) in Betracht, die vor der Rücksendung durch den Verbraucher bereits kopiert worden sein könnten.

  • Der Widerruf ist nach Nr. 2 bei versiegelter Software und anderen Datenträgern nach deren Entsiegelung ausgeschlossen.

  • Nrn. 3 und 4 schließen das Widerrufsrecht bei Verträgen über die Lieferungen von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten sowie bei Wett- und Lotteriedienstleistungen aus.

  • Schlußendlich ist gem. § 3 Abs. 2 Nr. 5 FernAbsG das Widerrufsrecht bei echten Versteigerungen i.S.v. § 156 BGB ausgeschlossen. Zu beachten ist hier allerdings, daß die meisten Internet-Auktionen zur Zeit diese Voraussetzungen nicht erfüllen, da es sich i.d.R. um Angebote gegen Höchstgebot handelt. Der entscheidende Unterschied liegt darin, daß der Verkäufer nicht frei bleibt, sondern sich (zumeist in den allgemeinen Geschäftsbedingungen) verpflichtet, zum höchsten Gebot in einem vorher festgelegten Zeitraum zu verkaufen.26



3.2.2 Widerrufsfrist



Die Widerrufsfrist beträgt gem. § 361a BGB Abs. 1 S. 2 BGB zwei Wochen. Abweichend von § 361a BGB bestimmt § 3 Abs. 1 FernAbsG, daß der Lauf der Frist nicht vor der Erfüllung der Informationspflichten durch den Unternehmer nach § 2 Abs. 3 und 4 FernAbsG (dazu oben Pkt. 3.1.3), bei Waren nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger, bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem Tag des Eingangs der ersten Teillieferung und bei Dienstleistungen nicht vor dem Tag des Vertragsabschlusses beginnt.

Zur Wahrung der Frist genügt gem. § 361a Abs. 1 S. 2, 2. HS. BGB die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Grundsätzlich kommt es deshalb nicht auf den Zeitpunkt des Zugangs an. Erforderlich ist aber, daß der Widerruf wegen § 130 Abs. 1 S. 1 BGB überhaupt dem Unternehmer zugeht. Damit hat - wie bereits nach den früheren verbraucherschutzrechtlichen Regelungen27 - der Empfänger (Unternehmer) das Verzögerungsrisiko und der Verbraucher das Zugangsrisiko zu tragen.



3.2.3 (Kein) Erlöschen des Widerrufsrechts



Fehlt es an einer der Voraussetzungen für den Beginn des Laufs der Widerrufsfrist, erlischt das Widerrufsrecht dennoch nach § 3 Abs. 1 S. 3 FernAbsG bei Lieferungen von Waren spätestens vier Monate nach ihrem Eingang beim Empfänger (Nr. 1). Bei Verträgen über Dienstleistungen erlischt das Widerrufsrecht vier Monate nach Vertragsschluß (Nr. 2 lit. a) oder, falls eine Dienstleistung mit dem Einverständnis des Verbrauchers bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist erbracht wird, erlischt das Widerrufsrecht bereits zu Beginn der Dienstleistung (Nr. 2 lit. b).



3.2.4 Ausübung des Widerrufsrechts



Der Widerruf wird durch empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber dem Unternehmer gem. §§ 361a Abs. 2 S. 1, 349 BGB erklärt. Nach § 361a Abs. 1 S. 2 kann dieser dem Unternehmer schriftlich auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt werden. Hierzu gelten die obigen Ausführungen sinngemäß. Mithin ist der Widerruf vor allem via e-mail möglich. Der Widerruf kann nach § 361a Abs. 1 S. 2 BGB auch konkludent durch Rücksendung der Ware erfolgen. Der schriftlich wie der konkludent erfolgte Widerruf bedarf keinerlei Begründung.



3.3 Rechtsfolgen des Widerrufs



Infolge des rechtzeitig abgesandten und dem Unternehmer zugegangenen Widerrufs ist der Verbraucher gem. § 361a Abs. 1 BGB nicht mehr an seine auf den Vertragsabschluß gerichtete Willenserklärung gebunden. Damit hält der Gesetzgeber nicht mehr - wie noch bei § 7 VerbrKrG a. F. und § 1 Abs. 1 HaustürWG a. F. - an der Konstruktion der schwebenden Unwirksamkeit fest. Vielmehr begründet der erfolgte Widerruf eine rechtsvernichtende Einwendung.28 In der Gesetzesbegründung wird der Begriff der ,,schwebenden Wirksamkeit`` verwandt.29

Der Fernabsatzvertrag wird nach der Maßgabe von § 361a Abs. 2 S. 1 BGB i.V.m. §§ 346 ff BGB in ein Rückgewährschuldverhältnis gewandelt. Dieses ist allerdings im Vergleich zu den allgemeinen Rücktrittsregeln durch § 361a Abs. 2 S. 3-7 BGB stark modifiziert, so daß sich im Einzelnen folgendes ergibt:

  • Beide Parteien haben die empfangenen Leistungen Zug um Zug zurück zu gewähren, §§ 346, 348 BGB.

  • Der Unternehmer kommt mit seiner Rückerstattungspflicht gem. § 361a Abs. 2 S. 2 BGB i. V. m. § 284 Abs. 3 BGB nach 30 Tagen automatisch in Verzug. Bereits davor kann jedoch der Verbraucher durch eine Mahnung den Unternehmer in Verzug setzen, § 284 Abs. 1 BGB.30

  • Gem. § 361a Abs. 2 S. 3 BGB ist der Verbraucher zur Rücksendung der erhaltenen Ware verpflichtet, wobei der Unternehmer grundsätzlich die Kosten und die Gefahr der Verschlechterung oder des Untergangs der Ware zu tragen hat. Bei der Bestellung von Waren von bis zu 40 Ä können jedoch die Kosten der Rücksendung dem Verbraucher vertraglich auferlegt werden.

  • Die §§ 351-353 BGB sind gem. § 361a Abs. 2 S. 4, 2. HS.BGB nicht anwendbar. D.h. der Verbraucher kann insbesondere auch dann noch widerrufen, wenn er den Untergang oder eine wesentliche Verschlechterung der Ware zu vertreten (Vorsatz und jede Fahrlässigkeit) hat. In einem solchen Fall schuldet er aber dem Unternehmer nach § 361a Abs. 2 HS. 1 BGB Wertersatz.
    Die Bedeutung der Belehrung über das Widerrufsrecht nach § 3 Abs. 3 FernAbsG zeigt sich erneut in § 361a Abs. 2 S. 5 BGB. Fehlt eine solche oder ist sie fehlerhaft und hat der Verbraucher auch keine anderweitige Kenntnis über sein ihm zustehendes Widerrufsrecht erhalten, haftet er dem Unternehmer auf Wertersatz nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz.

  • Für die Zeit zwischen Lieferung und Ausübung des Widerrufs, schuldet der Verbraucher dem Unternehmer nach § 361a Abs. 2 S. 6 BGB Nutzungsersatz. Weitergehende Ansprüche sind gem. § 361a Abs. 2 S. 7 BGB ausgeschlossen. Nach erfolgtem Widerruf haftet der Verbraucher allerdings, da er ab diesem Zeitpunkt als bösgläubig anzusehen ist nach § 361a Abs. 2, 347, 987 ff BGB. Er hat dem Unternehmer daher nicht nur die gezogenen Nutzungen, sondern auch die schuldhaft nicht gezogenen Nutzungen herauszugeben, § 987 Abs. 1, 2 BGB. Weiterhin hat er gem. §§ 989, 990 BGB Schadensersatz für jede schuldhafte Verschlechterung oder den Untergang der Sache zu leisten, insofern diese/dieser nicht bei der Rücksendung erfolgt ist.



3.4 Das Rückgaberecht nach § 361b BGB



Anstelle des Widerrufsrecht kann bei Fernabsatzverträgen gem. § 3 Abs. 3 FernAbsG ein Rückgaberecht nach § 361b BGB eingeräumt werden.

Danach kann sich der Verbraucher nur durch die Rücksendung der Ware von dem Vertrag lösen.31 Der Unternehmer hat - wie bei § 361a BGB - die Kosten und die Gefahr zu tragen. Abweichend von § 361a BGB kann der Unternehmer aber dem Verbraucher die Kosten der Rücksendung auch bei Waren bis zu einem Wert von 40 Ä nicht auferlegen. Der Vorteil des Unternehmers bei einer Ersetzung des Widerrufsrechtes durch das Rückgaberechts nach § 361b BGB besteht aber darin, daß der Unternehmer nicht Gefahr läuft mit der Rückgewähr des Kaufpreises automatisch in Verzug zu geraten, ohne die Ware in Händen zu halten.32



3.5 Die Besonderheiten bei finanzierten Fernabsatzverträgen



§ 4 Abs. 1 FernAbsG stellt klar, daß bei Verträgen, bei denen der Preis durch den Kredit des Unternehmers finanziert wurde, der wirksame Widerruf (oder Rückgabe) nach § 3 FernAbsG i. V. m. §361a BGB (§ 361b BGB) auch den Finanzierungsteil (ob selbständig oder unselbständig) des Vertrages erfaßt. Nach § 4 Abs. 1 S. 2 FernAbsG hat sich die Belehrung des Unternehmers hierauf zu erstrecken. Der Verbraucher hat den geflossenen Kredit zurück zu gewähren. Ansprüche des Unternehmers auf Zahlung von Zinsen und Kosten sind aber ausgeschlossen.

Entsprechendes gilt, wenn der Kredit von einem Dritten im Rahmen eines verbundenen Geschäfts gewährt wurde. In Anlehnung an § 9 VerbrKrG wird der Verbraucher durch § 4 Abs. 2 S. 3 FernAbsG vor dem Risiko der Aufspaltung bei der Rückabwicklung geschützt, wenn bis zum Zeitpunkt des Widerrufs der Kredit bereits dem Unternehmer zugeflossen ist. Der Kreditgeber tritt dann im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers ein. D.h. der Verbraucher wird so gestellt, als habe er allein mit dem Kreditgeber einen von diesem finanzierten Fernabsatzvertrag geschlossen. Damit hat der Verbraucher alles Erhaltene an den Kreditgeber zurück zu gewähren und dieser hat dem Verbraucher geleistete Darlehensraten und Anzahlungen zu erstatten.



4 Schluß



Die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht ist dem Gesetzgeber - trotz einiger kleiner Ungenauigkeiten - gelungen. Mit Überführung und Vereinheitlichung der Widerrufsrechte und der Legaldefinitionen von Verbraucher und Unternehmer in das BGB hat der Gesetzgeber nun einen - wenn auch kleinen - allgemeinen Teil des Verbraucherrechts geschaffen. Allerdings ist die Anwendung des Gesetzes nicht ganz einfach: Als erstes ist zu prüfen, ob dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach den verbraucherrechtlichen Sondergesetzen zusteht. Sodann sind die Voraussetzungen von § 361a BGB zu kontrollieren, um dann erneut das Sondergesetz daraufhin zu überprüfen, ob es hinsichtlich der Ausübung des Widerrufs Modifikationen enthält.

Hinsichtlich der Anforderungen, die das Gesetz an die Informationspflichten des Unternehmers stellt, ist zu erwarten, daß diese durch die Verkehrskreise und die Rechtsprechung präzisiert werden.



Fußnoten
1
s. BGBl. I, S. 897; hierzu auch:Ring, Anwaltskommentar zum Fernabsatzgesetz 2000; Härtling, Kurzkommentar zum Fernabsatzgesetz 2000 Bülow/Artz NJW 2000, 2049 ff; Tonner, BB 2000 1493 ff; Gaertner/ Gierschmann, DB 2000 1601 ff; Fuchs, ZIP 2000, 1273 ff.
2
Abl. EG Nr. L 144 S. 19.
3
Abl. EG Nr. L 166 S. 51.
4
Für eine Analogie sind etwa: Ruoff, NJW-CoR 2000, 38; Klingsporn, NJW 1997, 1546; Eckert, DB 1994, 717; a. A: BGHZ 132, 1; Köhler, NJW 1998, 185 f.
5
Vgl. Tonner, BB 2000 1493 ff.
6
Hierzu s. auch: Gaertner, Gierschmann, DB S. 1601.
7
BT-Drs. 14/2858, S. 30 f.
8
BT-Drs. 14/2858, S. 31.
9
Für eine engere Auslegung wohl: Ring, a.a.O. § 1 FernAbsG, Rn. 20; Härtling, a.a.O., § 1 FernAbsG, Rn. 81.
10
Vorschlag der Kommision vom 19.11.1998, s. unter: http://europa.eu.int/eur-lex/de/com/dat/1998/de_598PC0468.html sowie http://europa.eu.int/eur-lex/de/com/dat/1999/de_599PC0385.html.
11
So auch: Härtling, a.a.O., § 1 FernAbs.G, Rn. 112; a. A: Ring, a.a.O., § 1 FernAbsG, Rn. 46.
12
BT-Drs. 14/2658, S. 59.
13
Tonner, BB S. 1414 (1413).
14
Palandt 59. Aufl., Heinrichs, § 24a AGBG a. F., Rn. 6.
15
Gaertner/Gierschmann a. a. O, 1602.
16
§ 22 Abs. 3 AGBG entspricht der Regelung von § 13 Abs. 2 UWG. Klagebefugt sind gem. § 22 Abs. 3 Nr. 3 AGBG die Industrie- und Handelskammern, die Handwerkskammern sowie rechtsfähige Verbände zur Föderung gewerblicher Interessen (Nr. 2) und andere qualifizierte Einrichtungen (Nr. 1).
17
BT-Drs. 14/2658, S. 38.
18
Vgl. BT-Drs. 14/2568, S. 41.
19
Vgl. BT-Drs. 14/2568, S. 40.
20
Vgl. BT-Drs. 14/2568, S. 40.
21
Vgl. BT-Drs. 14/2568, S. 40.
22
Vgl. BT-Drs. 14/2568, S. 40.
23
s. auch Waldenberger, K&R 1999, S. 354 (348).
24
Gaertner/Gierschmann a. a. O, 1602.
25
s. BT-Drs. 14/2658, S. 44
26
Vgl. hierzu: Ernst, CR 2000, 308 (304); LG Münster, MMR, 280 und NJW-COR 2000, 167 und CR 2000 313; Hollerbach, DB 2000, 2005 (2001).
27
z.B. § 2 Abs. 1 HaustürWG a. F.; vgl. Palandt, 59. Aufl., Putzo, § 2 HaustürWG, Rn. 5.
28
Damit ist auch der der Einwand des Widerrufs nicht mehr bei der Vollstreckungsgegenklage von vornherein nach § 767 Abs. 2 ZPO präkludiert (so die höchstrichterliche Rspr. im Fall des Widerrufs nach §§ 1, 3 HaustürWG, BGHZ 131, 82 ff; BGH MDR 1996, 247 f; BGH NJW 1996 57 ff; a.A.: OLG Karlsruhe NJW 1990, 2475; OLG Stuttgart NJW 1994, 1226; MK, Ulmer, § 1 HaustürWG, Rn 3.) Streitig dürfte aber weiter bleiben, ob auf den Zeitpunkt der möglichen Ausübung des Widerrufs auch schon vor Ablauf der Widerrufsfrist abzustellen ist.
29
BT-Drs. 14/2658, S. 41.
30
Wohl nicht ganz unstreitig: dafür Kiesel NJW 2000, 1673 f.
31
Vgl. Bülow/Artz NJW 2000, 2053 (2049).
32
Vgl. hierzu Pkt. 3.3.; Gaertner/Gierschmann a. a. O, 1605.