Stand: online seit 11/04

Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Internetauktionen gewerblicher Anbieter (eBay) -
Bundesgerichtshof, Urteil vom 3. 11. 2004, Az.: VIII ZR 375/03



Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs1 hat am 3. November 2004 entschieden, daß Verbrauchern, die im Rahmen sog. Internet-Auktionen Waren von gewerblichen Anbietern ersteigern, bei bestimmten Vertragsgestaltungen ein Widerrufsrecht zusteht. (Vgl. Pressemitteilung 127/2004 des BGH2)

In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall, hatte der Kläger, der gewerblich mit Gold- und Silberschmuckstücken handelt, bei eBay3 ein "15,00 ct. Diamanten-Armband ab 1,- EUR" zur Versteigerung eingestellt, das der Beklagte zwar zunächst ordnungemäß ersteigerte, sich dann jedoch weigerte die Armbanduhr abzunehmen und zu bezahlen. Die Zahlungklage des Händlers war bereits in den Vorinstanzen erfolglos. Der BGH hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers zurückgewiesen.

Dem Verbraucher steht nach § 312 d Abs. 1 BGB4 aufgrund eines Fernabsatzvertrages grundsätzlich ein befristetes Widerrufsrecht zu, wenn er von einem Unternehmer Waren oder Dienstleistungen bezieht. Eine Ausnahme dieses Grundsatzes besteht jedoch für Fernabsatzverträge, die in Form von Versteigerungen geschlossen werden. Der BGH hatte danach primär über die Frage zu entscheiden, ob dieses Widerrufsrecht bei Internet-Auktionen gemäß § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB4 ausgeschlossen ist. Der BGH hat diese Voraussetzung hinsichtlich der Internet-Auktion von eBay nunmehr mit der Begründung verneint, bei eBay-Auktionen liege aufgrund der rechtlichen Ausgestaltung des Vertragsschlusses nicht die Form der Versteigerung vor, die in § 156 BGB4 geregelt sei.

§ 156 Satz 1 BGB4 bestimmt, dass bei einer Versteigerung der Vertrag erst durch den Zuschlag des Versteigerers zustande kommt. An einem solchen Zuschlag fehlte es jedoch bei der vorliegenden Internet-Auktion von eBay. Hier kam der Vertrag ausschließlich durch ein verbindliches Verkaufsangebot des Klägers und die Annahme dieses Angebots durch das Höchstgebot des Beklagten zustande. Ein Vertragsschluss durch Zuschlag, wie ihn § 156 BGB eindeutig verlangt, liegt nicht vor. (Vgl. auch Jens Engelhardt: „Internetauktionen“5)
Zudem fordere aber auch der Zweck des im Interesse des Verbraucherschutzes geschaffenen Widerrufsrechts eine enge Auslegung der Ausschlussregelung, da der Verbraucher, der einen Gegenstand bei einer Internet-Auktion von einem gewerblichen Anbieter erwerbe, den gleichen Risiken ausgesetzt und in gleicher Weise schutzbedürftig sei wie bei anderen Vertriebsformen des Fernabsatzes.


Anmerkung:

Die Entscheidung des BGH ist im Ergebnis keine Überraschung. Auch vor Internet-Auktionen macht der Verbraucherschutz keinen Halt; warum sollte er auch? Rechtssicherheit kann das Urteil jedoch nur in den Fällen schaffen, in denen eindeutig gewerbliche Händler eBay als Vertriebskanal für ihre Leistungen und Waren verwenden. Welche Auswirkungen diese Entscheidung aber auf die Vielzahl von Händlern haben wird, die sich im Graubereich zwischen privater und gewerblicher Tätigkeit befinden und wie diese mit Widerrufen von Verbrauchern umgehen werden, bleibt abzuwarten.


Sven Kolja Braune, Rechtsanwalt und Partner bei Engelhardt + Braune Rechtsanwälte6, Darmstadt


1 http://www.bundesgerichtshof.de/

2 http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&
;Art=pm&Datum=2004&Sort=3&nr=30710&anz=126&pos=0&Blank=1

3 http://www.ebay.de/

4 http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/index.html

5 http://www.ius-it.de/beitraege/2004-02-Internetauktionen.html

6 http://www.eb-recht.de/