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Anspruch auf Löschung von eBay Bewertungen- Landgericht Düsseldorf Urteil vom 18.02.2004, AZ.: 12 O 6/04

Ein Verkäufer vertrieb über eBay Nahrungsergänzungsmittel für Fitnesssportler mit der Anpreisung: "Tribulus Terrestris - 100 Kapseln à 750 mg. Das höchst dosierte Tribulus auf dem Markt". Ein Käufer reagierte auf die Feststellung, dass die Kapseln weniger als 750 mg des Wirkstoffs enthielten, mit folgender negativ Bewertung: "Beschwerde: statt der in der Werbung vorgegaukelten 750 mg Tribulus Terrestris nur 400 mg". Der Verkäufer reagierte auf die negative Bewertung mit einer Gegenäußerung: "100 Kapseln à 750 mg! Das gleiche steht auf der Verpackung!

Darüber hinaus begehrte der Verkäufer im vorläufigen Rechtsschutz die Löschung dieser Negativbewertung.

Im Rahmen dieses einstweiligen Verfügungsverfahrens, entschied das Landgericht Düsseldorf, rechtskräftiges Urteil vom 18.02.2004, AZ.: 12 O 6/04 (s. Computer und Recht 2004, 623; http://www.internetrecht-rostock.de/ecommerce54.htm), dass der Verkäufer die Beseitigung der negativen Bewertung des Käufers bei eBay weder aufgrund des Tatbestandes der Kreditgefährdung (§ 824 BGB; http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/index.html) noch aufgrund eines Eingriffes in den eingerichteten Gewerbebetrieb (§§ 823 Abs. 1, 1004 BGB) verlangen könne, da die Bewertung keine offensichtliche Rechtsverletzung darstelle. Offensichtlich rechtsverletzend sei eine negative Bewertung nur dann, wenn sie erkennbar unwahr ist oder eine diffamierende Schmähkritik enthalte. Beides sei vorliegend nicht der Fall. Der Verkäufer sei dem Tatsachenkern der negativen Bewertung, dass die Kapseln nur 400 mg Wirkstoff enthalte, nicht entgegengetreten. Zudem stelle die Aussage, der Verkäufer gaukele Dritten einen Wirkstoffgehalt von 750 mg vor, keine Schmähkritik dar, weil der Verkäufer zum einen tatsächlich durch die Art seiner Anpreisung einen Zusammenhang zwischen dem Wirkstoff und der Gewichtsangabe von 750 mg hergestellt habe. Zum anderen sei der Begriff der Schmähkritik eng definiert. So reiche keine lediglich überzogene oder ausfällige Kritik, sondern diese müsse darüber hinaus in einer persönlichen Herabsetzung bestehen.

Anmerkung:

Das Landgericht Düsseldorf hat als Voraussetzung zur Löschung von Negativbewertungen eine offensichtliche Rechtsverletzung gemacht und dies mit dem Sinn und Zweck sowie der Ausgestaltung des Bewertungssystems von eBay begründet: Das Bewertungssystem stelle ein wesentliches Kriterium dar, um ein aussagekräftiges Bild des Verkäufers der Öffentlichkeit zu präsentieren. Dieser Öffentlichkeit setze sich der Verkäufer auch bewusst aus, sodass kein überwiegendes Schutzinteresse des Verkäufers bestehe. Darüber hinaus sei der Verkäufer durch die Möglichkeit einer Gegenäußerung nicht schutzlos.

Dem ist weitestgehend zuzustimmen. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass Gegenäußerungen keinen Einfluss auf den Bewertungsquotienten haben. D.h. eine negative Bewertung senkt in jedem Fall das Bewertungsprofil. Dies ist insoweit bedenklich, weil insbesondere für Gewerbetreibende positive Bewertungsprofile > 95% grundsätzlich existenziell notwendig sind.

Daher soll an dieser Stelle ausdrücklich darauf verwiesen werden, dass Löschungen von negativen Bewertungen - neben dem Fall der Zustimmung beider Handelspartner - im Umkehrschluss zu o.g. Urteil dann erzwungen werden können, wenn die Bewertung

  • eine augenscheinliche unwahre Tatsachenbehauptung enthält,
  • eine Schmähkritik enthält,
  • evident dem Gebot der Sachlichkeit zuwider läuft, z.B. weil der Bewertungskommentar jeglicher Bezug zur Abwicklung des konkreten Geschäfts fehlt und er daher offensichtlich allein abwertend ist (vgl. AG Erlangen, Urteil vom 26.05.2004, AZ.: 1 C 457/04).
  • Darüber hinaus bestehen weitere Unterlassungsansprüche, wenn - anders als im vorliegenden Fall - auch das Wettbewerbsrecht UWG (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/uwg_2004/index.html) Anwendung findet.
  • Sven Kolja Braune, Rechtsanwalt und Partner bei Engelhardt + Braune Rechtsanwälte, Darmstadt.