Stand: online seit 12/05

Informationspflichten bei Werbung für Versandhandel
Urteil des OLG Hamburg vom 23.12.2004, AZ: 5 U 17/04

Unternehmen, die ihre Leistungen im Fernabsatz erbringen, stellen sich wiederholt folgende Frage:

"Zu welchem Zeitpunkt müssen wir eigentlich unsere Informationspflichten im Fernabsatz (§ 312 c §1 BGB-InfoV, § 1 PAngV) erfüllen?"

Die Antwort des in allen Rechtsgebieten bewanderten Rechtsanwalt lautet stets: Kommt drauf an - jedenfalls aber "rechtzeitig". Gem. § 312c BGB lautet die genaue Antwort: "Rechtzeitig vor Vertragsschluss".

Trotz uneingeschränkter Richtigkeit der Antwort, stellt sich natürlich die Frage, was nun?

Mit der Verwendung des unbestimmten Rechtsbegriffes "rechtzeitig" macht der Gesetzgeber deutlich, dass er keinen Zeitpunkt abstrakt definieren will, sondern die Bestimmung der "Rechtzeitigkeit" sich jeweils nach den Gegebenheiten des Einzelfalles zu richten hat.
Mit der Folge - und dies mag insbesondere der Unternehmer zu Recht bedauern -, dass die Beurteilung der "Rechtzeitigkeit" häufig einer ex-post-Betrachtung durch ein oder mehrere Gerichte obliegt.

In dem oben angeführten Urteil hatte das OLG Hamburg zu entscheiden, ob und inwieweit sich der im Fernabsatz tätige Unternehmer einen Wettbewerbsvorteil durch Rechtsbruch (§§ 3, 4 Nr. 11 UWG1) dadurch verschafft, dass er nicht bereits im Rahmen von Fernseh-, Radio oder Anzeigenwerbung seinen Informationspflichten nachkommt.

Das OLG Hamburg entschied, dass die Informationen nach § 1 BGB-InfoV nicht bereits in der Werbung erteil werden müssen. "Rechtzeitig" bedeute, dass der Verbraucher die Informationen zu einem Zeitpunkt erhalte, zu dem er sich noch in keiner Weise zur Eingehung eines Vertrages verpflichtet habe oder schon gebunden fühle. Da es sich bei dieser Art von Werbung stets nur um eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes (invitatio ad offerendum) handele, sei für das Zustandekommen eines Fernabsatzvertrages eine weitere Kontaktaufnahme von Verbraucher und Unternehmer notwendig, bei der die Informationspflichten erfüllt werden können.

Etwas anderes gelte nur, wenn die Werbung so gestaltet sei, dass eine bindende Bestellung ohne weitere Kontaktaufnahme zum Unternehmer erfolgen könne. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Werbeanzeige schon ein Bestellformular enthält, mit der der Verbraucher unmittelbar eine Bestellung vornehmen kann.

Mit dieser Entscheidung stellte das das Gericht allerdings auch klar, dass bei Preisangaben im Rahmen von geschalteten Fernseh-, Radio oder Anzeigenwerbung die Informationspflichten gem. § 1 PAngV zu erfüllen sind: Demnach hat der Unternehmer, soweit er in der Werbung Preise nennt, entsprechende Angaben zur enthaltener Mehrwertsteuer und Versandkosten etc. zu machen.

Praktische Tipps für den Unternehmer:
Es gilt: Werbung zu gestalten ist etwas für Profis - und zwar nicht nur für Werbeprofis, sondern auch für Wettbwerbsrechtsprofis!

Bei Werbung für Waren im Fernabsatz sollten Sie als Unternehmer folgendes beachten:



Jens Engelhardt, Rechtsanwalt und Partner bei Engelhardt + Braune Rechtsanwälte, Darmstadt2.



1 http://bundesrecht.juris.de/uwg_2004/index.html

2 www.eb-recht.de