Stand: online seit 12/04


Reservierung zahlreicher Gattungsbegriffe als Internetadresse zulässig

Bundesgerichtshof, Urteil vom 2.12.2004 – I ZR 207/01


Der u.a. für das Wettbewerbs-, Marken- und Namensrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs1 hat am 2.12.2004 entschieden, dass im Falle einer bloßen Registrierung eines Gattungsbegriffs als Domainname ein unlauteres Verhalten in der Regel nicht in Betracht kommt.

Die Klägerin gibt die Zeitung "Die Welt" heraus und präsentiert sich im Internet unter der Domain www.welt.de. Zunächst hatte sich die Beklagte die Domain "welt-online.de" registrieren lassen. Nachdem ihr jedoch von der Klägerin die Benutzung dieser Domain rechtskräftig verboten worden war, hatte sich die Beklagte sodann den Domainnamen "weltonline.de" registrieren lassen. Hiergegen wandte sich die Klägerin, woraufhin das Landgericht Frankfurt am Main der Beklagten untersagt hat, den Domainnamen "weltonline.de" in jeglicher Schreibweise zu benutzen bzw. registriert zu halten. Das Berufungsurteil bestätigte das landgerichtliche Urteil im wesentlichen mit der Begründung,dass das Verhalten der Beklagten eine vorsätzliche, sittenwidrige Schädigung darstelle.

Der BGH hat nunmehr das Berufungsurteil2 des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main3 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Karlsruher Richter urteilten, dass im vorliegenden Fall für eine sittenwidrige Schädigungsabsicht hinreichende Anhaltspunkte fehlten. So komme im Falle einer bloßen Registrierung eines Gattungsbegriffs als Domainname ein unlauteres Verhalten in der Regel nicht in Betracht. Die Registrierung solcher Begriffe als Domainnamen sei vielmehr weitgehend dem Gerechtigkeitsprinzip der Priorität unterworfen: Der Vorteil, der demjenigen zukomme, der als erster um die Registrierung eines beschreibenden Domainnamens nachsuche, könne nicht als sittenwidrig angesehen werden. Eine wettbewerbsrechtliche Behinderung der Klägerin könne nicht angenommen werden. Sie sei auf den Domainnamen "weltonline.de" nicht angewiesen, da ihre Internetseite unter "welt.de" zugänglich sei. Anders könne sich der Fall darstellen, wenn mit der Registrierung des Domainnamens durch die Beklagte und deren weiteres geschäftliches Gebaren die Bekanntheit einer Marke, wie sie bei dem Zeichen "Welt" der Klägerin anzunehmen sei, in unlauterer Weise beeinträchtigt werde. Solches lasse sich im Streitfall aber nicht feststellen, da die Art der Verwendung des von der Beklagten registrierten Domainnamens "weltonline.de" im geschäftlichen Verkehr noch ungewiss sei.

Die vollständige Presseerklärung des BGH finden Sie hier4.

Anmerkung:

Zwar liegen bislang die Urteilsgründe aus Karlsruhe noch nicht schriftlich vor, gleichwohl läßt die Entscheidung doch erkennen, dass der BGH mit seinem Urteil seiner bisherigen Domain-Rechtsprechung treu zu bleiben scheint. So entschied ebenfalls der 1. Senat des BGH in seinem Mitwohnzentrale.de-Urteil5 vom 17.05.2001, dass "der Vorteil, der demjenigen gegenüber seinen Wettbewerbern zukommt, der als erster um die Registrierung eines beschreibenden Domain-Namens nachsucht, (...) nicht als unlauter angesehen werden“ kann. Ein missbräuchliche Registrierung eines Gattungsbegriffs kann aber dann gegeben sein, „wenn der Anmelder die Verwendung des fraglichen Begriffs durch Dritte dadurch blockiert, dass er gleichzeitig andere Schreibweisen des registrierten Begriffs unter derselben Top-Level-Domain oder dieselbe Bezeichnung unter anderen Top-Level-Domains für sich registrieren lässt,"

Sven Kolja Braune, Rechstanwalt und Partner bei Engelhardt + Braune Rechtsanwälte*, Darmstadt


1: http://www.bundesgerichtshof.de/

2: http://www.jurpc.de/rechtspr/20020161.htm

3: http://www.olg-frankfurt.justiz.hessen.de/internet/olg-frankfurt.nsf/Frame/N24XTGW2889RLIGDE

4: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=
2004&Sort=3&nr=31018&anz=146&pos=1&Blank=1

5: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=
c37c02c7591e4be4eaf132fee125d3ab&nr=23545&pos=17&anz=19

*: http://www.eb-recht.de/