Stand: online seit 04/04

Domain-Grabbing: Ist eine von einem Unberechtigten erworbene Domain-Registrierung mit einem Makel behaftet?


Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 22.11.2001 (Stichwort: Shell.de) beiläufig zu dieser Frage Stellung genommen. Der Beklagte Andreas Shell hatte die Domain-Registrierung "Shell.de" von dem Unternehmen ISB erworben, das gewerbsmäßig Domain-Namen registrieren lässt, um die Benutzungsrechte und zusätzliche Dienstleistungen dann interessierten Personen oder Unternehmen anzubieten. Zuvor hatte ISB die Registrierung auch der deutschen Tochter des Mineralölunternehmens Shell angeboten, die jedoch ablehnte. In einem Rechtsstreit zwischen der Shell-Tochter und Andreas Shell hatte das OLG München den Domain-Namen als mit einem Makel behaftet bezeichnet und darin einen Grund dafür gesehen, dass Andreas Shell den Domain-Namen nicht für sein Übersetzungs- und Pressebüro verwenden darf.


Der BGH hat jedoch ausdrücklich betont, dass einer so erworbenen Registrierung kein Makel anhaftet. Im geschilderten Fall hatte die Shell-Tochter allerdings wegen der überragenden Bekanntheit des Namens Shell dennoch Erfolg.


BGH, Urteil vom 22.11.2001 - I ZR 138/99 - Shell.de


Dr. Joachim Brunotte, Patentanwalt, http://www.patentberlin.com


4.2.2004