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Urteil des BAG vom 26. Juni 2001 - 9 AZR 392/00

Wer muss das Arbeitszeugnis unterschreiben?



Mit Urteil vom 26. Juni 2001 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass ein Arbeitszeugnis zwar nicht vom Arbeitgeber oder sein gesetzliches Vertretungsorgan angefertigt und unterzeichnet zu werden braucht, jedoch ist im Zeugnis deutlich zu machen, dass der Unterzeichner dem Arbeitgeber gegenüber weisungsbefugt war. Ist danach - wie im hier entschiedenen Streitfall - ein Arbeitnehmer der Geschäftsleitung direkt unterstellt gewesen, so ist das Zeugnis von einem Mitglied der Geschäftsleitung auszustellen. Der Unterzeichnende muss in dem Zeugnis außerdem auf seine Position als Mitglied der Geschäftsleitung hinweisen. Dieser Hinweis fehlte in dem Zeugnis des Klägers.


Weitere Informationen zu der Entscheidung unter: http://www.bundesarbeitsgericht.de weiter zu: Pressemitteilung Nr. 41/01

Sven Kolja Braune