Stand: online seit 10/01

Urteil des BGH vom 12. Juni 2001

Mit Urteil vom 12. Juni 2001 hat der XI Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden, dass die mit dem Verfall eines Restguthabens verbundene Gültigkeitsbefristung von Telefonkarten gemäß des § 9 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG) unwirksam ist.

Der BGH führt hierzu aus: ,,Die Klausel stelle (...) eine unangemessene Benachteiligung der Kunden dar und sei deshalb mit § 9 AGBG unvereinbar. Die von der Beklagten angeführten gründe - Einführung neuer Technologien, Bekämpfung von Kartenmissbrauch - könnten allenfalls die zeitliche Beschränkung der Kartennutzung rechtfertigen. Aus ihnen ergebe sich jedoch keine ausreichende Begründung für den ersatzlosen Verfall eines bei Fristablauf noch vorhandenen Guthabens.``


Weitere Informationen zu der Entscheidung unter: www.uni-karlsruhe.de/~BGH/PressemitteilungenBGH/PM2001/PM_043_2001.htm



4. Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Gesetz) In der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 2000 (BGBl. I S. 946)


-- Auszug --


§ 9 Generalklausel

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist, oder

2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

Sven Kolja Braune