Stand: online seit 02/01


Entscheidung des BGH vom 29.01.2001 - II ZR 331/00

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist rechtsfähig und parteifähig.



Mit Urteil vom 29. Januar 2001 hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichthofs in Karlsruhe entschieden, dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts rechtsfähig und parteifähig ist, soweit sie als Teilnehmer am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet.


Mit dieser Entscheidung hat der BGH seine frühere Rechtsprechung und die des Reichsgerichts aufgehoben. Danach war die Gesellschaft bürgerlichen Rechts selbst nicht rechtsfähig; d. h. sie konnte weder selbst berechtigt und verpflichtet werden, noch eigenständig verklagt werden oder selbst als Kläger auftreten. Insoweit wurden durch die von der Gesellschaft geschlossenen Verträge ausschließlich die Gesellschafter selbst berechtigt und verpflichtet. Zwar veränderte der BGH seine Rechtsprechung im Hinblick auf die eigene Rechtspersönlichkeit der GbR im Laufe der letzten Jahre, gleichwohl wurde die letzte Konsequenz, der GbR Rechtsfähigkeit und Parteifähigkeit zuzusprechen, erst durch das jetzige Urteil vollzogen.


Folge dieser Entscheidung ist, dass im Zivilprozess zukünftig nicht mehr sämtliche Gesellschafter verklagt werden müssen, um in das Vermögen der Gesellschaft vollstrecken zu können; vielmehr ist ein Urteil gegen die GbR selbst ausreichend. Die nunmehr geschaffene Option, die GbR unmittelbar vor Gericht zu verklagen, entbindet daher den Rechtssuchenden, zukünftig teilweise sehr aufwendige Recherchen über die tatsächliche Anzahl der Gesellschafter und deren Identität durchzuführen.


Gleichsam bietet die jüngste Entscheidung des BGH aber auch der GbR die Möglichkeit, aktiv vor Gericht aufzutreten; also eigenständig Rechte geltend machen kann. In beiden Fällen, ob als Klägerin oder Beklagte, wird die GbR im Prozess durch ihren oder ihre geschäftsführenden Gesellschafter vertreten.


Dennoch bleibt zu berücksichtigen, dass die wirtschaftliche Bedeutung der GbR, nämlich die Haftung der Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen, nur dann zum Tragen kommt, wenn auch die bzw. der Gesellschafter mitverklagt und damit ein Urteil gegen sie bzw. ihn erstritten wurde. Im Ergebnis führt die neue Rechtsprechung des BGH daher nur dort zu tatsächlichen Vorteilen, wo die beklagte GbR über ausreichende Vermögenswerte verfügt, um eine ausreichende Befriedigung aus dem erstrittenen Urteil zu erhalten.


Weitere Informationen zu der Entscheidung unter http://www.bundesgerichtshof.de

Sven Kolja Braune