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Rechtsprechung:


Stand: online seit 01/05

Muss ein selbständiger Programmierer den Quellcode herausgeben?

In einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Aktenzeichen: X ZR 129/01 vom 16.12.2003) wird zu einem Fall Stellung genommen, in dem ein selbständiger Programmierer Software für ein Unternehmen erstellte. In dem zu Grunde liegenden Werkvertrag war nicht explizit geregelt, ob der Programmierer den Quellcode dem Unternehmen zur Verfügung stellen musste.

Der BGH hat entschieden, dass diese Frage grundsätzlich für jeden Einzelfall unter Berücksichtigung der besonderen Umstände zu entscheiden ist.

Im vorliegenden Fall hatte das Unternehmen beabsichtigt, das Programm zu vermarkten. Hierzu sollten Wartungsarbeiten und Änderungsarbeiten später durchgeführt werden können. Zusammen mit der Höhe der vereinbarten Vergütung gab dies den Ausschlag dafür, dass der Programmierer als zur Herausgabe des Quellcodes verpflichtet angesehen wurde.

Dabei half ihm auch nicht die im Werkvertrag vorgesehene Bestimmung, wonach Änderungen des Vertrages der Schriftform bedürfen. Hierzu bestätigte der BGH seine frühere Rechtsprechung, dass die Vertragsparteien von einer solchen Klausel auch durch mündliche Vereinbarung abweichen können. Das Unternehmen hatte im Gerichtsverfahren vorgetragen, dass die Parteien sich später mündlich auf die Herausgabe des Quellcodes geeinigt hätten. Dies wertete das Gericht als zusätzlichen Grund für seine Entscheidung.

Im Ergebnis ist für die Praxis festzuhalten:
  • Die Frage der Überlassung des Quellcodes sollte im Vertrag explizit geregelt werden.
  • Eine einfache Klausel, wonach für Änderungen des Vertrages die Schriftform erforderlich ist, hält nicht gegen mündliche Änderungen stand.

Dr. Joachim Brunotte
Patentanwalt

email: j.brunotte@patentberlin.de