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Rechtsprechung:


Stand: online seit 09/04


Preisinformation durch Link - OLG Köln Urteil vom 07.05.2004, AZ.: 6 U 4/04

Ein Mobilfunkbetreiber hatte über seine Internetseiten Mobilfunktelefone inkl. Kartenvertrag zum Kauf angeboten. Den Endpreis (Kaufpreis zzgl. MwSt + Tarifbestimmungen) konnte der Verbraucher jedoch nicht über den direkt neben dem Angebot eingerichteten und verlinkten Informationsbutton "i", sondern erst über mehrere weitere Links mit der Bezeichnung "mehr Tarifdetails" und "Tarifvorteile" abfragen.

Im Berufungsverfahren entschied das OLG Köln im Rahmen eines Wettbewerbsprozesses, dass die Handhabung des Mobilfunkbetreibers einen Verstoß gegen § 1 Abs. 1, 6 Preisangabenverordnung (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/pangv/index.html) (PAngV) darstelle und dieser Verstoß zugleich einen Wettbewerbsverstoß gegen Mitkonkurrenten gem. § 1 UWG (Wettbewerbsvorteil durch Rechtsbruch) impliziere.

Zugleich stellte aber das OLG Köln unter Bezugnahme auf das BGH Urteil in Sachen "Internet-Reservierungssystem" (BGH GRUR 03, 889 f) klar, dass Internetanbieter sehr wohl den Anforderungen der Preisangabenverordnung mit einer Verlinkung auf Endpreise nachkommen können, soweit es sich um einen klar erkennbaren "einfachen Link" (Hyperlink) handelt.

Anmerkung:

Wendet sich ein Unternehmer an Verbraucher, gilt offline wie online: Die Vertragsbedingungen inkl. der Endpreise müssen dem Kunden transparent gemacht werden, d.h.: Klare und deutliche Hinweise und die einfache und unkomplizierte Möglichkeit der Kenntnisnahme aller Vertragsbestandteile.
Selbstverständlich gilt dies in gleicher Weise auch, wenn sich der Unternehmer nicht an Letztverbraucher, sondern an Unternehmer (§ 14 BGB) wendet: In diesem Fall ist zwar die PAngV nicht anwendbar, der Unternehmer möchte aber seine Vertragsbedingungen (=AGB) und Preise (üblicher Weise über eine gesonderte Preisliste) wirksam in das Vertragsverhältnis einbeziehen. Dies kann ihm risikofrei nur dann gelingen, wenn er dem Transparenzgebot (vgl. §§ 307 Abs. 3 S. 2, 310 Abs. 1 S. 2 BGB) genügt, also seinen (potentiellen) Vertragspartnern sämtliche Vertragsbedingungen auf einfache und unkomplizierte Art und Weise zur Kenntnisnahme zur Verfügung stellt (vgl. auch: Thomas Lapp in: Der IT Rechtsberater 04, 187).

Jens Engelhardt, Rechtsanwalt und Partner bei Engelhardt + Braune Rechtsanwälte, Darmstadt.