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Rechtsprechung:


Stand: online seit 09/05

Abmahnwelle wegen unzureichender Angabe der Versandkosten im Internethandel
- zugleich Besprechung des Urteils des OLG Hamburg vom 12.08.2004, AZ.: 5 U 187/03

Nach Informationen der Redaktion, mahnt derzeit ein großer deutscher Elektronikfachhändler zahlreiche Online-Shops aus dem Elektroniksektor aufgrund unzureichender Hinweise zur Höhe der Versandkosten ab.

Der Elektronikfachhändler stützt sich bei seinen Abmahnungen als Rechtsgrundlage auf § 1 Abs. 2 Preisangabenverordnung (PAngV), demzufolge bei Fernabsatzverträgen nicht nur Endpreise zu bezeichnen sind, sondern darüber hinaus ausdrücklich anzugeben ist, ob der geforderte Preis die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile beinhaltet und ob zusätzliche Liefer- und Versandkosten anfallen. Insofern Liefer- und Versandkosten anfallen, sind diese der Höhe nach anzugeben.

Als unzureichende Angabe der Versandkosten betrachtet der Elektronikfachhändler insbesondere einen lediglich allgemeinen Hinweis auf die Versandkosten im Rahmen eines Buttons mit der Bezeichnung "Liefer- und Versandkosten".

Die Rechtsanwaltskosten für das Abmahnverfahren werden nach unserer Kenntnis auf der Grundlage eines Gegenstandswertes in Höhe von 37.500,00 EUR berechnet, so dass erhebliche Kosten für den Online-Händler entstehen können.

Bereits am 12.08.04 hatte derselbe Elektronikfachhändler vor dem OLG Hamburg ein Urteil erstritten, der die Rechtsauffassung des Elektronikfachhändlers bestätigt.

Das LG Hamburg entschied, dass die Angaben zur Umsatzsteuer und Versandkosten nach § 1 Abs. 2 PAngV sich bei der Bewerbung von Angeboten im Internetversandhandel entweder in unmittelbarer räumlicher Nähe zu den beworbenen Artikeln befinden müssen. Oder der Nutzer muss jedenfalls in unmittelbarer Nähe zu der Werbung unzweideutig zu dem Preis mit all seinen Bestandteilen einschließlich der Angaben nach § 1 Abs. 2 PAngV hingeführt werden.

Dies kann nach Ansicht des OLG Hamburg z.B. durch einen "sprechenden Link" geschehen. Es genüge hingegen nicht, wenn am oberen Bildschirmrand auf die Seiten "Allgemeine Geschäftsbedingungen" und "Service" hingewiesen werde, auf denen sich die Angaben nach § 1 Abs. 2 PAngV finden lassen. Auch genüge es nicht, wenn der Kunde während des Bestellvorgangs darüber informiert werde, dass der Preis die Umsatzsteuer enthält und in welcher Höhe Versandkosten anfallen.

Anmerkung:

Wenn Sie als Online-Händler den Erhalt einer solchen Abmahnung vermeiden wollen, beachten Sie folgendes:

1. Weisen Sie in unmittelbarer räumlicher Nähe des Produktpreises darauf hin, dass in dem Preis die Umsatzsteuer beinhaltet ist und ob zusätzliche Liefer- und Versandkosten entstehen.

2. Diese Hinweise sollten ausdrücklich bei jedem Angebot erfolgen.

3. Wenn Sie auf Ihre Liefer- und Versandkosten per Link hinweisen wollen, bezeichnen Sie diesen unmissverständlich ("sprechender Link") und platzieren Sie Ihn ebenfalls in unmittelbarer Nähe zum Angebot.

Jens Engelhardt, Rechtsanwalt und Partner bei Engelhardt + Braune Rechtsanwälte, Darmstadt