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Rechtsprechung:


Stand: online seit 10/01


Urteil des BGH vom 27. Juni 2001 - 1 StR 66/01

,,Verbreiten`` und ,,Zugänglichmachen`` von Kinderpornographie im Internet



Mit Urteil vom 27. Juni 2001 hat der Bundesgerichtshof in einem Strafrechtsprozess wegen Kinderpornographie der Revision der Staatsanwaltschaft stattgegeben. Die Revision befasste sich dabei mit der Frage, nach den Voraussetzungen des § 176a Abs. 2 StGB. Danach wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft, wer in den Fällen des § 176 Abs. 1 bis 4 als Täter oder Beteiligter in der Absicht handelt, die Tat zum Gegenstand einer pornographischen Schrift (§ 11 Abs. 3) zu machen, die nach § 184 Abs. 3 oder 4 verbreitet werden soll. Hier war unter anderem zu klären, ob eine Veröffentlichung und Weitergabe solcher Fotos im Internet als ,,Verbreiten`` im Sinne des § 176a Abs. 2 StGB gewertet werden kann.

Der BGH folgte im Ergebnis der Rechtsauffassung der Staatsanwaltschaft, wonach das ,,Verbreiten`` im Sinne des § 176a Abs. 2 StGB nicht ausschließlich eine körperliche Weitergabe umfasst, sondern alle Varianten § 184 Abs. 3 und 4 StGB einschließt und damit auch das ,,Zugänglich machen`` erfasst wird.

Zudem klärte der BGH, was unter ,,Verbreiten`` und ,,Zugänglichmachen`` bei Internetseiten zu verstehen ist. Danach liegt ein Zugänglichmachen schon dann vor, ,,wenn eine Datei zum Lesezugriff ins Internet gestellt wird. Die bloße Zugriffsmöglichkeit reicht aus; nicht erforderlich ist, dass auch ein Zugriff des Internetnutzers erfolgt. Ein verbreiten liegt vor, wenn die Datei auf dem Rechner des Internetnutzers - sei es im Arbeitsspeicher oder auf einem permanenten Speichermedium - angekommen ist. Dabei ist es unerheblich, ob der Nutzer die Möglichkeit des Zugriff auf die Daten genutzt oder ob der Täter die Daten übermittelt hat.``


Weitere Informationen zu der Entscheidung und zu der Frage des Alters der abgebildeten Person unter: www.uni-karlsruhe.de/~BGH/PressemitteilungenBGH/PM2001/PM_046_2001.htm

Der Link führt im Anhang die angeführten Strafvorschriften auf.


Sven Kolja Braune