Stand: online seit 11/04

Von Jens Engelhardt, Darmstadt*

Kündigung wegen Blogging


1 Außerordentliche Kündigung wegen Blogging

Die US-amerikanische Fluggesellschaft Delta Airlines kündigte einer ihrer Stewardessen fristlos. Anlass hierfür waren angeblich aufreizende Fotos1 der Stewardess, die diese in Uniform der Airline zeigten und in ihrem privat betriebenen Tagebuch im Internet (sog. Weblog oder Blog) veröffentlicht hatte.2 Mit der Uniform habe die Stewardess das Delta Markenzeichen verwendet, ohne zuvor eine Genehmigung von Delta einzuholen.

Die Airline erteilte ihrer Arbeitnehmerin jedoch zuvor weder eine Abmahnung noch forderte sie diese zur Unterlassung auf, obwohl die Stewardess nach eigenem Bekunden ihren Arbeitgeber von ihrem Weblog in Kenntnis gesetzt habe.

Die Stewardess will sich folgerichtig auch gegen ihre Entlassung wehren und kündigte eine Schadensersatzklage in Höhe von 10 Millionen Dollar an. Neben der fehlenden Abmahnung oder Unterlassungsaufforderung - auf die sie unverzüglich reagiert hätte - wirft sie ihrem Arbeitgeber zudem sexuelle Diskriminierung vor. Kollegen - hauptsächlich Männer - hätten zuvor häufiger Bilder von sich in Delta-Uniformen im Internet veröffentlicht, ohne dass ihnen daraus Konsequenzen erwachsen wären.


2 Arbeitsrecht und private Homepage

Dass das Betreiben einer privaten Hompage ein nicht ganz risikoloses Unterfangen ist, mussten etliche Webseiten-Betreiber erfahren, als sie aufgrund von (behaupteten) Kennzeichnungsrechts-, Urheberrechts- oder Wettbewerbsverstößen abgemahnt wurden.3

Arbeitnehmern ist zudem zu empfehlen, zu überprüfen, ob sie als Betreiber einer Webseite gegen arbeitsvertragliche Regelungen verstoßen.

Insbesondere gilt es folgende Regelungen zu überprüfen:

  • Wettbewerbsverbot


  • Verschwiegenheits- und Geheimhaltungsverpflichtung


  • Regelungen über Nebentätigkeiten


  • Immer häufiger beinhalten Arbeitsverträge inzwischen explizite Regelungen für das Betreiben von privaten Webseiten durch Arbeitnehmer, die u.a. festlegen, ob und in welcher Weise auf den Arbeitgeber verwiesen werden darf.

    Bei Blogging gilt - auch ohne explizite - Regelung: Der Arbeitgeber sollte - falls keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde - anonymisiert werden; berufliche Interna müssen unbedingt ausgespart werden.

    * Der Der Autor ist Rechtsanwalt und Partner der Sozietät Engelhardt + Braune (http://www.eb-recht.de/) in Darmstadt.

    1 Vgl. http://www.google.de/search?q=cache:FaL3SGFIlvgJ
    :queenofsky.journalspace.com/+&hl=de .

    2 S. http://www.spiegel.de/wirtschaft/0,1518,328220,00.html.

    3 Vgl. http://www.ius-it.de/beitraege/2004-02-Abmahnungen_Internet.html.