Stand: online seit 06/05

Von Sven Kolja Braune, Darmstadt*

Sperrung eines Internet Zugangs
Was tun, wenn der Access Provider den Internet Zugang sperrt oder mit der Sperrung droht?

I. Problem

Gelangt der Kunde eines Access-Providers mit der Zahlung seiner Rechnung in Rückstand, droht der Provider häufig mit einer Sperre des Internet Zugangs, soweit der ausstehende Rechnungsbetrag nicht bezahlt wird.

Solche Auseinandersetzungen sind häufig Folge eines (missglückten) Tarifwechsels.
Der Kunde möchte zum Beispiel von einem Zeit- zu einem Volumentarif oder zu einer Flatrate wechseln; ob der Tarifwechsel telefonisch, online oder auch persönlich, z.B. in einem T-Punkt Laden beauftragt wurde, ist dabei zunächst unerheblich. Die auftretenden Fälle ähneln sich daher meist:


Im Ergebnis geht der Kunde stets von einem vollzogenen Tarifwechsel aus, ändert daraufhin sein Surfverhalten im Internet und entdeckt erst aufgrund der späteren – meist sehr hohen – Rechnung des Providers, dass ein Tarifwechsel tatsächlich noch nicht oder erst viel später als gedacht durchgeführt wurde.

Der Kunde widerspricht dann der Rechnung, da er von einem providerseitigem Fehler ausgeht und weigert sich, den höheren Rechnungsbetrag zu zahlen; der Provider hingegen besteht auf vollständiger Zahlung und droht gleichsam mit einer Zugangssperre.

In dieser Situation muss sich der Kunde regelmäßig entscheiden:

II. Die Zugangs-Sperre
Nach § 19 TKV (Telekommunikationskundenschutzverordnung) ist der Anbieter berechtigt, den Zugang eines Kunden zu sperren, wenn der Kunde mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 75 Euro in Verzug kommt. Entsprechend dieser Bestimmungen normieren die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der T-Online International AG in Teil A, Nr. XIII, Ziffer 2.2: "Die T-Online AG ist insbesondere berechtigt, den Zugang auf Kosten des Kunden zu sperren, soweit der Kunde mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 75,00 € in Verzug ist. Die T-Online AG wird den Kunden auf diese Folge rechtzeitig hinweisen."3

Allerdings hat die Sperre gem. § 19 Abs. 4 TKV zu unterbleiben, "wenn gegen die Rechnung begründete Einwendungen erhoben wurden und der Durchschnittsbetrag nach § 17 [TKV] bezahlt oder eine Stundungsvereinbarung getroffen ist."

Begründete Einwendungen setzen eine sachliche Rechtfertigung voraus. D.h. zunächst, dass weder die Zahlungsunfähigkeit noch die Zahlungsunwilligkeit des Kunden Anlass des Zahlungsrückstandes sind, sondern eine rechtlich schlüssige und vertretbare Überzeugung des Kunden seine Zahlungsverweigerung begründen.4
Eine Sperre ist daher unzulässig, wenn der Provider diese als Machtinstrument zur Durchsetzung seiner Ansprüche gegenüber dem Kunden ausnutzt. So sollen sich die Parteien im Fall von konkreten Gebührenstreitigkeiten gleichwertig gegenüberstehen.

III. Optionen
Wird der Internet-Zugang tatsächlich vom Provider gesperrt, besteht für den Kunden die Möglichkeit, sich gerichtlich zu wehren. Der Kunde ist meist daran interessiert, so schnell als möglich wieder ins Internet zu kommen; d.h. die Sperre wieder aufzuheben. Da ein gerichtliches Hauptverfahren für den Kunden viel zu lange dauern würde, kommt hier der Eilrechtsschutz im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes in Betracht. Kann der Kunde danach begründete Einwendungen im Sinne des § 19 Abs. 4 TKV plausibel und nachvollziehbar vortragen und mit entsprechenden Beweismitteln untermauern, wird ein Gericht regelmäßig im Wege der einstweiligen Verfügung die Zugangssperre aufheben und den Provider zur Freischaltung des Anschlusses verpflichten.5

Eine Entscheidung über den konkreten Gebührenstreit ist mit der gerichtlichen Aufhebung der Zugangssperre nicht verbunden. Dem Provider bleibt belassen, seinen Zahlungsanspruch nunmehr gerichtlich gegen den Kunden geltend zu machen. Auch sollte der Erlass einer entsprechenden einstweiligen Verfügung nicht vorschnell als Indiz für die Unberechtigung der Provider-Abrechnung gewertet werden.

IV. Zuständiges Gericht
Nach § 17 ZPO bestimmt sich der allgemeine Gerichtsstand einer juristischen Person nach deren Sitz; wobei als Sitz grundsätzlich der Ort gilt, wo die Verwaltung geführt wird. Diese Zuständigkeitsregelung gilt nach § 937 Abs. 1 ZPO grundsätzlich auch für den Erlass einstweiliger Verfügungen.6 So ist beispielsweise das Amtsgericht Darmstadt** örtlich zuständig für alle Klagen gegen den Internet Provider T-Online International AG,7 es sei denn, der Wert des Streitgegenstandes liegt über 5.000,-- EUR; dann wäre das Landgericht Darmstadt zuständig, §§ 23, 71 GVG.

V. Zusammenfassung
Kommt der Kunde mit der Zahlung seiner Rechnungen gegenüber dem Provider in Rückstand, weil gegen die Abrechnung begründete Einwendungen vorliegen und auch gegenüber dem Provider erhoben wurden und sperrt der Provider gleichwohl den Internet Zugang, um den Zahlungsanspruch gegenüber dem Kunden durchzusetzen, besteht grundsätzlich die Möglichkeit im Wege der einstweiligen Verfügung die Aufhebung der Zugangssperre zu bewirken und den Provider zu verpflichten, den Anschluss wieder freizuschalten.




* Sven Kolja Braune ist Rechtsanwalt und Sozius in der Kanzlei Engelhardt + Braune Rechtsanwälte (http://www.eb-recht.de) in Darmstadt.
Anlass und Inspiration für diesen Artikel war ein Seminar des DAV-Starkenburg am 01.06.2005 über die Haftung von Internet-Providern am Beispiel der T-Online International AG; Dozent war Richter am AG Guido Kirchof, Darmstadt.

** http://www.ag-darmstadt.justiz.hessen.de

1 Siehe hierzu ausfürlich: Kirchhof, Rechtsschutz bei Sperrung eines Internet-Zugangs, NJW 2005, 1548 f

2 Die Problematik der Rückforderung von Telekommunikationsentgelten wird demnächst in einem weiteren Artikel hier bei www.ius-IT.de behandelt.

3 Allgemeine Geschäftsbedingung T-Online International AG, Stand: Januar 2005; pdf-Download: ftp://software.t-online.de/pub/service/pdf/agbdiens.pdf oder über: http://service.t-online.de/c/20/97/04/2097044.html

4 Kirchhof, Rechtsschutz bei Sperrung eines Internet-Zugangs, NJW 2005, 1548 f.

5 Für das AG Darmstadt mit weiteren Nachweisen: Kirchhof, Rechtsschutz bei Sperrung eines Internet-Zugangs, NJW 2005, 1548 f.

6 In dringenden Fällen könnte auch eine örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts beim Kunden über §§ 942 Abs. 1, 943 ZPO konstruiert werden.

7 Kirchhof, Rechtsschutz bei Sperrung eines Internet-Zugangs, NJW 2005, 1548 f.