Stand: online seit 10/04

Von Joachim Brunotte, Berlin*

Softwareschutz durch ein Gebrauchsmuster



Verfahren (z. B. Arbeitsverfahren oder Herstellungsverfahren) sind grundsätzlich vom Schutz durch ein deutsches Gebrauchsmuster ausgeschlossen. Ein wesentlicher Vorteil des Gebrauchsmusters besteht darin, dass bei heutiger Rechtslage für seine Wirksamkeit nur eine geringere erfinderische Leistung erforderlich ist als bei einem Patent.

In seiner Entscheidung vom 17. Februar 2004 (Aktenzeichen X ZB 9/03) hat der Bundesgerichtshof dazu Stellung genommen, ob eine Signalfolge, die für die Übersendung über das Internet geeignet ist, ein Verfahren darstellt und damit vom Gebrauchsmusterschutz ausgeschlossen ist. In dem Beschluss des BGH wurde über eine Rechtsbeschwerde des Gebrauchsmusteranmelders entschieden. Schon in der Vorinstanz hatte der 5. Senat des Bundespatentgerichts Gebrauchsmuster-Schutzansprüche zugelassen, die auf einen Datenträger mit darauf gespeicherten Daten gerichtet waren, wobei die Daten ein Computerprogramm darstellen.

Die Signalfolge, über deren Schutzfähigkeit der BGH zu entscheiden hatte, repräsentierte Daten, die ebenfalls das Computerprogramm darstellten. Der BGH entschied, dass eine solche Signalfolge kein Verfahren ist und damit ein Gebrauchsmusterschutz nicht ausgeschlossen ist. Selbstverständlich müssen jedoch außerdem die weiteren Voraussetzungen für einen Gebrauchsmusterschutz vorliegen, insbesondere Neuheit gegenüber bisher bekannten Lösungen und ein ausreichender erfinderischer Schritt. Außerdem wird das BPatG, an das die Sache zur weiteren Entscheidung zurückverwiesen wurde, noch prüfen müssen, ob die Signalfolge aus anderen Gründen grundsätzlich vom Gebrauchsmusterschutz ausgeschlossen ist.

Bei dieser Rechtslage erscheint es daher zumindest möglich, Software in Form eines Datenträger-Anspruchs mit darauf gespeicherten Daten durch ein Gebrauchsmuster zu schützen. Dabei kann neben dem Datenträger auch ein Computer oder Computersystem geschützt werden, der bzw. das die Funktionen des Computerprogramms ausführt.


*Dr. rer. nat. Dipl.-Phys. Joachim Brunotte ist Patentanwalt bei Effert, Bressel und Kollegen, Berlin (www.patentberlin.de), email: j.brunotte@patentberlin.de .