Stand: online seit 02/04

Von Jens Engelhardt, Darmstadt*



Abmahnungen gegen Verstöße im Internet



1 Einleitung

Verlässliche Aufzeichnungen über die Anzahl von Abmahnungen gegen vermeintliche Rechtsverletzungen im Internet existieren nicht. Immer wieder wird jedoch die Internet-Gemeinschaft in regelmäßigen Abständen in Aufruhr durch so genannte Serienabmahnungen versetzt.1 Obwohl nahezu jeder Betreiber einer Internetsite bereits von Abmahnungen gehört hat, trifft es die meisten völlig unerwartet und unvorbereitet; auch weil das Instrument der Abmahnung, ihre Voraussetzungen und Reaktionsmöglichkeiten unbekannt sind.



2 Abmahnung und einstweilige Verfügung

Eine Abmahnung ist die Aufforderung, eine (vermeintliche) Rechtsverletzung zu unterlassen. Dem Abgemahnten wird angezeigt, dass der Abmahnende das Verhalten des Abgemahnten als rechtswidrig erachtet.

Ziel der Abmahnung ist in erster Linie, dass der Abgemahnte sein (rechtsverletzendes) Verhalten sofort unterlässt und eine Wiederholungsgefahr beseitigt wird. Hinzukommen kann noch ein Auskunftsverlangen über die näheren Umstände und dem Umfang des geltend gemachten Verstoßes.

In zweiter Linie soll die Abmahnung den Erlass einer einstweiligen Verfügung vorbereiten. Hat der Abgemahnte auf die Abmahnung nicht reagiert, ist in der Regel die Dringlichkeit der Angelegenheit und die Gefahr der Wiederholung der Verletzungshandlung und damit der Verfügungsgrund für das Gericht belegt. In dem Verfügungsverfahren wird regelmäßig nur der Abmahnende, nicht aber der Abgemahnte vom Gericht rechtlich gehört. Bei der Prüfung des Verfügungsanspruches, also ob eine rechtswidrige Verletzungshandlung vom Abgemahnten erfolgte, stützt sich das Gericht daher nur auf die Sachverhaltsschilderung des Abmahnenden. Das Risiko für den Abgemahnten mit einer einstweilige Verfügung belegt zu werden ist daher auch dann sehr groß, wenn er auf eine (vermeintlich) ungerechtfertigte Abmahnung nicht oder nicht adäquat reagiert.

Soweit die Abmahnung gerechtfertigt ist, hat der Abgemahnte durch sein Nichtreagieren zudem Anlass zur Beantragung der einstweiligen Verfügung gegeben. Er könnte den Anspruch des Abmahnenden zwar noch anerkennen; die Kosten des Verfahrens hätte er aber dennoch zu tragen.2





3 Abmahngründe

Abgemahnt werden kann dort, wo das Gesetz dem Verletzten ein Unterlassungsanspruch zuerkennt. Im Internet werden insbesondere folgende Verstöße abgemahnt:

4 Formelle Voraussetzungen

4.1 Form

Die Abmahnung ist eine formlose Rechtshandlung, d. h. sie kann mündlich, fernmündlich, schriftlich per Fax, per Post oder auch per E-Mail erfolgen. Der Abmahnende hat grundsätzlich nur die Absendung, nicht aber den Zugang der Abmahnung zu beweisen. Das Risiko des Zugangs trägt also der Empfänger.15 Das bedeutet für den Abgemahnten: Er hat in der Regel die Kosten des Verfügungsverfahren zu tragen, wenn der Abmahnende die Absendung der Abmahnung belegen kann oder diese eidesstattlich versichert. Der Abgemahnte kann dem nur dadurch entgehen, indem er den Nichtzugang beweist!16



4.2 Anforderungen an die Bestandteile einer Abmahnung

Eine Abmahnung muss eine genaue Schilderung der gerügten Verletzungshandlung und einen Hinweis auf die einschlägigen gesetzlichen Regelungen enthalten. Gegen eine unkonkrete allgemeine Schilderung der Verletzungshandlung kann der Abgemahnte negative Feststellungsklage erheben.

Die Abmahnung muss unmissverständlich zur Unterlassung der gerügten Verletzungshandlung und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und (Verpflichtungs)erklärung auffordern.

Zur Abgabe dieser Erklärung muss eine unmissverständliche angemessene Frist gesetzt werden. Die Dauer kann je nach Schwere des gerügten Verstoßen wenige Stunden bis 14 Tage betragen. Die Fristsetzung muss mit der Androhung der Einleitung gerichtlicher Schritte bei fruchtlosem Ablauf verbunden sein.

Häufig wird die vorgefertigte Verpflichtungserklärung mit einem Auskunftsverlangen und einer Erklärung zur Übernahme von Schadensersatz verbunden. Diese Bestandteile sind jedoch nicht zwingend. D.h. auch mit Streichung dieser Bestandteile wird in der Regel die für den Erlass einer einstweiligen Verfügung notwendige Wiederholungsgefahr beseitigt. Selbiges gilt für die Streichung des Verzichts auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs.17

Des Weiteren enthält die vorgefertigte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung oftmals die Aufforderung zur Erstattung der Rechtsverfolgungskosten. Auch sie ist kein notwendiger Bestandteil der Abmahnung/ Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung.18

Anlagen der Abmahnung sind neben der eigentlichen Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung in der Regel die Vollmacht des Mandanten (nicht notwendig19) und die Kostennote des Anwaltes.



5 Reaktionsmöglichkeiten auf eine Abmahnung

Am Anfang steht für den Abgemahnten die Entscheidung: Abmahnung akzeptieren oder nicht? Diese Entscheidung muss davon abhängig gemacht werden, ob der Abgemahnte tatsächlich den Abmahnenden zurechenbar in seinen Rechten verletzt hat und ob er bejahendenfalls dafür nach TDG verantwortlich ist.20

Akzeptiert der Abgemahnte im Grundsatz die Abmahnung, hat er die Möglichkeit die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung unverändert zu unterzeichnen oder zu modifizieren. Ferner kann er die Kostennote des Anwalts akzeptieren bzw. teilweise akzeptieren oder aber die Übernahme von Kosten gänzlich ablehnen. Soweit die Kostenübernahme (teilweise) abgelehnt wird, droht dem Abgemahnten, dass er auf Zahlung verklagt wird. Allerdings hat die Zahlungsklage den Vorteil, dass ihr Streitwert sich nur noch nach der Kostennote des Anwaltes bemisst. Für die Zahlungsklage ist regelmäßig das nächste Amtsgericht am Wohnort/Sitz des Abgemahnten zuständig.21

Lehnt der Abgemahnte die Abmahnung ab, kann er eine Schutzschrift22 einreichen und den Erlass einer Einstweiligen Verfügung abwarten. Ergeht sie, kann er sich nur noch im Hauptsacheverfahren dagegen zur Wehr setzen.

Alternativ kann der Abgemahnte selbst das Heft des Handelns in die Hand nehmen und negative Feststellungsklage mit dem Ziel erheben, das Nichtbestehen des gegen ihn geltend gemachten Unterlassungsanspruches festzustellen.

In Ausnahmefällen ist die ursprüngliche Abmahnung nachweisbar rechtsmissbräuchlich und kann mit einer Gegenabmahnung und einer Schadensersatzforderung gekontert werden.



6 Modifizierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung

Eine adäquate Reaktionsmöglichkeit bei grundsätzlich berechtigten, aber inhaltlich zu weit gefassten Abmahnungen, ist die Abgabe einer angemessen modifizierten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung. Wobei jedoch darauf hingewiesen werden muss, dass im Prinzip jede Modifikation das Risiko erhöht, gleichwohl mit einer einstweiligen Verfügung belegt zu werden.

Entscheidend ist daher, dass auch die modifizierte Erklärung die Wiederholungsgefahr beseitigt. Dies wird nur bei der ernstlichen Verpflichtung zur Unterlassung und zur Übernahme einer erheblichen Vertragsstrafe gegenüber dem Abmahnenden23 der Fall sein.



7 Kostentragungspflicht

Leidiges Thema bei Abmahnungen ist die Frage der Übernahme der Anwaltskosten. Nach gefestigter Rechtsprechung hat der Abmahnende grundsätzlich Anspruch auf Erstattung seiner Anwaltskosten, sofern die Abmahnung gerechtfertigt und die Einschaltung eines Rechtsanwaltes erforderlich war. An der Erforderlichkeit zur Einschaltung eines Anwaltes kann es bei Serienabmahnungen und bei Routineabmahnungen fehlen.24

Besteht der Anspruch wird er entweder aus einem Schadensersatzanspruch des Abmahnenden oder aber aus dem Rechtsinstitut der „Geschäftsführung ohne Auftrag“ hergeleitet. Letzteres wird damit begründet, dass der Abmahnende durch seinen Anwalt auch ein Geschäft im Interesse des Abgemahnten führt, nämlich dessen rechtswidriges Verhalten anzuzeigen und ihm die Möglichkeit zu geben, es abzustellen. Der Anwalt des Abmahnenden kann für seine Tätigkeit eine zwischen 5/10 und 10/10 liegende Gebühr erheben. Üblich ist die so genannte Mittelgebühr, also 7,5/10. Die Gebühr26 selbst bestimmt sich nach dem vom Anwalt eingeschätzten Streitwert, der erfahrungsgemäß zwischen 10.000,-- und 100.000 EUR variiert. Ein zu hoch angesetzter Streitwert ist Ansatzpunkt, die Kostennote des abmahnenden Anwalts zu kürzen. Gerade bei Serienabmahnungen wird der Streitwert zumeist schematisch bestimmt. Individuelle Gesichtspunkte des möglicherweise geringen Auffälligkeitsgrades des konkret gerügten Verstoßes sind deshalb häufig nicht mit berücksichtigt worden.

Zu der Anwaltsgebühr hinzu kommt eine Auslagenpauschale in Höhe von derzeit 20,-- EUR (§ 26 BRAGO)27 und die Mehrwertsteuer gem. § 25 BRAGO, jedoch nur, soweit der geltend gemachte Anspruch auf Geschäftsführung ohne Auftrag gestützt wird.

Beispiel: Bei einem angenommenen Streitwert von 25.000,-- EUR beträgt die 7,5/10 Gebühr des Anwaltes 514, 50 EUR + 20 EUR Auslagenpauschale + 85,52 EURO MwSt = Gesamt: 620,02 EUR.

Soweit ein Gerwerbe- oder Verbraucherschutzverband nach dem UKlaG abmahnt, kann dieser regelmäßig keine Anwaltskosten, sondern nur Aufwendungsersatz für seine eigene Tätigkeit geltend machen.28

Ist die Abmahnung ungerechtfertigt, besteht selbstverständlich kein Anspruch des Abmahnenden auf Kostenerstattung. Allerdings kann der Abgemahnte seinerseits seine Anwaltskosten vom Abmahnenden nur dann erfolgreich erstattet verlangen, wenn die ursprüngliche Abmahnung rechtsmissbräuchlich war. Dies wird regelmäßig nur dann angenommen, wenn die Abmahnung offensichtlich unbegründet war.29





8 Einstweilige Verfügung

Ergeht eine einstweilige Verfügung, muss sich der Adressat entscheiden, ob er gegen diese im Hauptsacheverfahren vorgeht oder sie akzeptiert.

Will der Adressat die Verfügung akzeptieren, sollte er binnen 14 Tagen eine Abschlusserklärung abgeben, mit welcher er diese als endgültig und materiellrechtlich verbindliche Regelung anerkennt und rechtsverbindlich auf das Recht zur Widerspruchseinlegung und zur Hauptklageerzwingung nach § 926 ZPO30 verzichtet. Damit kommt er einem kostenpflichtigen anwaltlichen Abschlussschreiben des Verfügungsklägers mit gleichem Inhalt zuvor.



9 Schluss

Solange die Rechtsprechung in Deutschland in jeder Verletzung einer verbraucherschützenden Norm zugleich den wettbewerbsrechtlichen Verstoß sieht, sich vor Konkurrenten einen „Vorsprung durch Rechtsbruch“ zu verschaffen, werden auch zukünftig weitere Abmahnwellen über die Internet-Gemeinschaft hereinbrechen.

Die (missbräuchliche) Abmahnung von Konkurrenten ist Bestandteil eines gewöhnlichen Verdrängungswettbewerbes geworden, der mit allen (legalen) Mitteln geführt wird. Und Rechtsanwälte beteiligen sich wie selbstverständlich an Serienabmahnungen oder initiieren diese gar, weil sie gut daran verdienen. Auch der „Abmahnverein“ ist ein deutsches Phänomen.

Dass es auch anders gehen kann, zeigt sich in der restlichen EU: Dort haben (missbräuchliche) Abmahnungen weit weniger Bedeutung, weil insbesondere die (Anwalts-)Kosten für diese nicht ohne weiteres geltend gemacht werden können. Es ist sehr vielmehr üblich, den Verletzenden vorab über sein beanstandetes Verhalten mittels einer juristischen Berechtigungsanfrage zu informieren und ihm die Gelegenheit einzuräumen, das beanstandete Verhalten zu begründen oder abzustellen.

Eine vorherige Konsultation war auch in der Richtlinie 98/27/EG des europäischen Parlaments und des Rates31 vorgesehen, auf deren Grundlage der deutschen Gesetzgeber das Unterlassungsklagegesetz verabschiedet hat.

In dem Gesetz selbst wurde jedoch die Verpflichtung zur vorherigen Konsultation bezeichnenderweise nicht mit aufgenommen.



*Der Autor ist Rechtsanwalt und Partner der Sozietät Engelhardt + Braune in Darmstadt und vertritt u.a. regelmäßig Betroffene von Serienabmahnungen; www.eb-recht.de .

1Informationen und Hilfe für Betroffene bietet www.abmahnwelle.de .

2Vgl. § 93 ZPO.

3Klagebefugt und damit zur Abmahnung berechtigt sind nach §§ 3, 4 UKlaG die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen verzeichneten Verbände und Organisationen wie etwa Verbraucherschutzverbände, Wirtschaftsverbände etc., http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/uklag/index.html .

4S.: http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/tdg/index.html .

5S.: http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/tddsg/index.html .

6S. für BGB: http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/index.html ; für BGB-InfoV: http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb-infov/index.html .

7S.: http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/markeng/index.html .

8S.: http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/urhg/index.html .

9S.: http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/patg/index.html .

10S.: http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/geschmmg/index.html .

11S.: http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/uwg/index.html .

12S.: Bei Werbung für Glücksspiele ohne behördliche (deutsche) Erlaubnis: http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/stgb/index.html .

13S. Fn. 3-5; z.B. wgn Verstoßes gegen die Impressumspflicht (fehlendes oder fehlerhaftes Impressum); fehlender Datenschutzhinweis.

14S.: Die Abmahnberechtigung von Konkurrenten aufgrund von Verstößen gegen Verbraucherschutzrechte wird von Gerichten derzeit sehr unterschiedlich beurteilt; Pro: OLG Karlsruhe bei FernabsatzG, http://www.jurpc.de/rechtspr/20020245.htm ; LG Berlin 103. Kammer bei Impressumspflicht, http://www.jurpc.de/rechtspr/20030118.htm; LG Düsseldorf 34. Kammer bei Impressumspflicht, http://www.jurpc.de/rechtspr/20030102.htm ; LG Frankfurt bei Impressumspflicht, http://www.jurpc.de/rechtspr/20030153.htm ; Contra: LG Berlin 16. Kammer bei Impressumspflicht, http://www.jurpc.de/rechtspr/20030146.htm ; LG Düsseldorf 12. Kammer bei Impressumspflicht, http://www.jurpc.de/rechtspr/20030175.htm ; Differenziert: OLG Hamm bei Impressumspflicht, http://www.jurpc.de/rechtspr/20030204.htm .

15Vgl. z.B. OLG Düsseldorf GRUR 1990, 310 ff; a.A.: OLG Dresden WRP 1997 1203 ff.

16Vgl.: OLG Karlsruhe Beschluss vom 17.04.1990, AZ. 4 W 117/87.

17Vgl.: BGH WRP 1993 240 f.

18Zur Kostentragungspflicht siehe unten.

19Jedoch streitig.

20Zu diesem Themenkomplex s. der Verf., zusammen mit Olaf Stefan Göhrs in ius-it: http://www.ius-it.de/ius-IT.de/html/2000-12/2000-12-a003.html , http://www.ius-it.de/ius-IT.de/html/2001-02/2001-02-a002.html ; Thomas Stadler in JurPC, http://www.jurpc.de/aufsatz/20030002.htm ; Matthias Schwarz, Karolin Poll in JurPC, http://www.jurpc.de/aufsatz/20030073.htm .

21Zu prüfen ist jedoch, ob ein besonderer Gerichtsstand besteht, wie z.B. im Markenrecht.

22Wegen des „fliegenden Gerichtsstandes“ für Verletzungen im Internet sollte die Schutzschrift an allen 22 Landgerichten in der Bundesrepublik Deutschland eingereicht werden.

23Nicht ausreichend ist die Übernahme einer Zahlungsverpflichtung an eine gemeinnützige Organisation: BGH GRUR 1987, 748 f.

24OLG Düsseldorf AZ. 20 U 194/00, http://www.jurpc.de/rechtspr/20010188.htm .

25BGH WRP 1991, 578 f; LG Köln GRUR 1987, 645

26Für Gebührentabelle s.: http://www.bsommer.de/gebtab.htm .

27S.: http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bragebo/index.html .

28Erfahrungsgemäß beträgt dieser etwa die Hälfte der Anwaltskosten.

29OLG Frankfurt GRUR 1990, 642; LG Mainz GRUR 1994, 80 f.

30S.: http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/zpo/index.html .

31 Vgl.Ziff. (13): http://europa.eu.int/comm/consumers/policy/developments/acce_just/acce_just09_de.pdf .